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Bildergalerie: Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Bayern

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Diese Corona-Regeln gelten jetzt in Bayern

Die Maskenpflicht gilt in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens. Teilweise wird zwischen der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und einer medizinischen Maske unterschieden.
1/11Die Maskenpflicht gilt in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens. Teilweise wird zwischen der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und einer medizinischen Maske unterschieden. Foto: Matthias Balk, dpa (Symbolbild)
In bestimmten Bereichen gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht – sie umfasst Betreiberinnen und Betreiber, Beschäftigte, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher.
2/11In bestimmten Bereichen gilt grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht – sie umfasst Betreiberinnen und Betreiber, Beschäftigte, Patientinnen und Patienten, Besucherinnen und Besucher. Foto: imago / Emma Innocenti (Symbolfoto)
Die FFP2-Maskenpflicht gilt in: Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
3/11Die FFP2-Maskenpflicht gilt in: Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen. Foto: imago images / YAY Images (Symbolfoto)
Außerdem gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für Personen, die bei ambulanten Pflegediensten tätig sind.
4/11Außerdem gilt die FFP2-Maskenpflicht auch für Personen, die bei ambulanten Pflegediensten tätig sind. Foto: Matthias Balk, dpa (Archivbild)
Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher müssen zudem in folgenden Bereichen eine FFP2-Maske tragen: In Arzt- und Zahnarztpraxen, in psychotherapeutischen Praxen, in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden, im Rettungsdienst.
5/11Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher müssen zudem in folgenden Bereichen eine FFP2-Maske tragen: In Arzt- und Zahnarztpraxen, in psychotherapeutischen Praxen, in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken, in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden, im Rettungsdienst. Foto: Rolf Vennenbernd, dpa (Symbolbild)
Für die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Beschäftigten in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Vorsorgeeinrichtungen, die eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung anbieten, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und im Rettungsdienst besteht die Verpflichtung, mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
6/11Für die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Beschäftigten in Arztpraxen, in Einrichtungen für ambulantes Operieren, in Vorsorgeeinrichtungen, die eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung anbieten, in Dialyseeinrichtungen, in Tageskliniken und im Rettungsdienst besteht die Verpflichtung, mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand, dpa (Symbolbild)
Keine Maskenpflicht besteht derzeit für Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte in Zahnarztpraxen in psychotherapeutischen Praxen, in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen,  Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden.
7/11Keine Maskenpflicht besteht derzeit für Betreiberinnen und Betreiber sowie Beschäftigte in Zahnarztpraxen in psychotherapeutischen Praxen, in den Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen,  Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen stattfinden. Foto: Martin Schutt, dpa (Symbolbild)
Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske gilt darüber hinaus in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern.
8/11Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske gilt darüber hinaus in Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern. Foto: Guido Kirchner, dpa (Symbolbild)
In Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung gelten derzeit keine Masken- oder Testpflicht.
9/11In Schulen und Einrichtungen zur Kinderbetreuung gelten derzeit keine Masken- oder Testpflicht. Foto: Nicolas Armer, dpa (Symbolbild)
Die Pflicht zur Isolation besteht für positiv Getestete seit 16. November nicht mehr.
10/11Die Pflicht zur Isolation besteht für positiv Getestete seit 16. November nicht mehr. Foto: Guido Kirchner, dpa (Symbolbild)
Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie müssen über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen.
11/11Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum 6. Geburtstag sowie Personen, die nachweisen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Sie müssen über ein entsprechendes ärztliches Attest verfügen. Foto: Nicolas Armer, dpa (Symbolbild)
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