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Fast 3 Promille: Zwei betrunkene Frauen wollen in Buchloe Alkohol klauen. Sind sie schuldfähig?

Kriminalität in Buchloe

Fast drei Promille: Zwei Frauen wollen in Buchloe Alkohol klauen. Sind sie schuldfähig?

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    In Buchloe versuchten zwei betrunkene Frauen in einem Verbrauchermarkt, weiteren Alkohol zu stehlen.
    In Buchloe versuchten zwei betrunkene Frauen in einem Verbrauchermarkt, weiteren Alkohol zu stehlen. Foto: Daniel Reinhardt, dpa (Symbolbild)

    Mit knapp drei Promille waren zwei mutmaßliche Diebinnen am vergangenen Dienstag in einem Buchloer Supermarkt unterwegs. Abgesehen hatten sie es – trotz ihrer bereits erheblichen Alkoholisierung – wohl auf weitere Spirituosen sowie auf Essen, berichtet die Polizei. Verhindert die extreme Trunkenheit der beiden eine mögliche Verurteilung?

    Zwei Frauen mit drei Promille in Buchloe beim Klauen erwischt

    „Die Alkoholisierung kann Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit haben“, sagt Martin Dopfer, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Kempten. Er macht klar: Stets müsse im Einzelfall abgewogen werden. Es gehe dabei um die Frage, wie sehr Einsicht und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen durch den Alkoholkonsum bei der Tat eingeschränkt waren. Es wird also geprüft, ob ein Tatverdächtiger erkennen kann, dass sein Handeln nicht rechtens ist, obwohl er betrunken ist, und ob er nach dieser Einsicht trotzdem weitermacht. Wird beides bejaht, ist ein Verdächtiger in der Regel auch schuldfähig.

    Bei mutmaßlichen Täterinnen mit fast drei Promille lasse sich die Frage nicht pauschal beantworten, inwiefern sie für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden können, erklärt Dopfer. „Wenn jemand da noch gezielt Waren an sich nehmen kann“, sei es aber durchaus möglich, dass er auch aus rechtlicher Sicht Schuld an der Tat haben könnte. Im Zweifel holten die Verantwortlichen, sei es Gericht oder Staatsanwaltschaft, einen Gutachter hinzu, der seine Einschätzung abgibt.

    Betrunkene Diebinnen: Es geht um die Frage der Schuldfähigkeit

    Darüber hinaus verweist der Staatsanwalt auf den Paragrafen 323a des Strafgesetzbuches. Dieser zielt auf Fälle ab, bei denen sich Kriminelle im Vorlauf einer Tat bewusst betrinken, um ihre Schuldfähigkeit auszuschließen. Diejenigen, denen das nachgewiesen wird, müssen trotz eines Vollrausches mit einer Strafe rechnen, selbst wenn sie „infolge des Rausches“ eigentlich schuldunfähig waren.

    Im Umgang mit betrunkenen Straftätern gilt: „Man muss situativ reagieren“, sagt Polizeihauptkommissar und Pressesprecher Christian Lindstedt. „Manche werden impulsiv und aggressiv, wenn sie etwas getrunken haben, andere in sich gekehrt und eher ruhig.“ Die Beamten seien im Umgang mit Tatverdächtigen geschult und erkennen im Regelfall recht schnell, welches Vorgehen gefragt ist, so Lindstedt. Generell stehe die Eigensicherung stets an oberster Stelle. So tragen die Beamten etwa entsprechende Schutzkleidung, um sich zu wappnen.

    Was Zeugen im Umgang mit betrunkenen Straftätern beachten sollten

    Weil bei Betrunkenen mitunter „die Hemmschwelle zur Gewalt recht niedrig ist“, rät der Hauptkommissar etwaigen Zeugen, nicht auf Konfrontation zu gehen, sondern so schnell wie möglich die Polizei zu rufen. „Man sollte sich eher defensiv verhalten.“ Außerdem könne es helfen, andere Menschen auf eine Tat aufmerksam zu machen.

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