Für viele gehört es zu Silvester dazu, das neue Jahr mit einem lauten und bunten Feuerwerk zu begrüßen. Doch auch zum Jahreswechsel ist das Abfeuern von Raketen mancherorts verboten. So auch in Füssen. Die Stadt hat bereits vor Jahren ein sogenanntes Abbrennverbot für das historische Zentrum erlassen, um Schäden an Gebäuden zu verhindern. Auch in anderen Orten gibt es Verbote.
- Füssen Im Altstadtgebiet, in den Ortsteilen Roßmoos und Moos/Hub sowie in unmittelbarer Nähe von landwirtschaftlichen Gebäuden in Füssen, Hopfen am See und Weißensee darf aufgrund des Brandschutzes kein Feuerwerk abgebrannt werden. Soweit Feuerwerkskörper außerhalb der oben genannten Bereiche abgebrannt werden, bittet die Stadtverwaltung darum, die Überreste aus Gründen des Umweltschutzes aufzuräumen.
- Schlösser Zum Jahresende weist die Bayerische Schlösserverwaltung darauf hin, dass am 31. Dezember und am 1. Januar ganztägig rund um die bayerischen Schlösser, Burgen und Residenzen keine Feuerwerkskörper oder sonstige Pyrotechnik abgebrannt werden dürfen.
- Schwangau Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk wie Raketen, Knallkörper oder Batterien) ist zum Jahreswechsel im Bereich des gesamten bebauten Ortsgebiets der Gemeinde und in allen Ortsteilen (Brunnen, Horn, Mühlberg, Alterschrofen, Waltenhofen, Hohenschwangau) verboten. Zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden muss ein Schutzabstand von mindestens 100 Metern eingehalten werden.
- Halblech Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 wird in allen 32 Ortsteilen der Gemeinde verboten. Zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden, Wäldern und Stallungen ist zudem ein Schutzabstand von mindestens 100 Metern einzuhalten. Der Plan über die räumlichen Geltungsbereiche ist auf der Homepage der Gemeinde einzusehen.
- Nesselwang Auch im gesamten bebauten Ortsgebiet des Marktes Nesselwang und in allen Ortsteilen das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 verboten ist. Wer im freien Gelände ein Feuerwerk abschießen will, muss zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden ein Schutzabstand von mindestens 100 Metern einhalten.
- Eisenberg Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist im Bereich des gesamten bebauten Ortsgebiets der Gemeinde Eisenberg (Kernort) und in den bebauten Bereichen der Ortsteile Zell und Speiden verboten. In sämtlichen Eisenberger Ortsteilen ist zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden und zu Waldflächen ein Schutzabstand von 100 Metern einzuhalten.
- Pfronten Innerhalb des bebauten Ortsbereiches der Gemeinde Pfronten darf an Silvester und Neujahr kein Feuerwerk abgebrannt werden. Außerhalb der Bebauung ist zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden sowie zu landwirtschaftlichen Stadeln und Hallen sowie zu Waldflächen ein Schutzabstand von 100 Metern einzuhalten.
- Roßhaupten/Rieden am Forggensee Aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes darf Kleinfeuerwerk im gesamten bebauten Gemeindebereich und in allen Weilern nicht abgebrannt werden. Aufgrund der engen Bebauung im Ort und in den Ortsteilen und der Beschaffenheit der Gebäude ergeben sich sowohl ein deutlich erhöhtes Risiko zur Entstehung eines Brandes, als auch ein mögliches großes potenzielles Schadensausmaß mit erheblichen Gefahren im Brandfall für Leib und Leben der Bewohner, erklären die Kommunen. Auf diese Weise sollen durch Feuerwerke verursachte Brände verhindert werden.
- Seeg Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist im Bereich des gesamten bebauten Ortsgebiets der Gemeinde Seeg (Kernort) und in den bebauten Bereichen der Ortsteile verboten. Zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden ist ein Schutzabstand von mindestens 100 Metern einzuhalten.
- Steingaden Innerorts ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zu den nächstgelegenen bewohnten Gebäuden Steingadens ist ein Schutzabstand von mindestens 80 Metern einzuhalten. Allgemein wird appelliert, die abgebrannten Feuerwerkskörper wieder mit nach Hause zu nehmen und keinen Unrat auf den Wiesen zurückzulassen. (pm/tl)
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