Menschen, die pflegebedürftig sind und einen Pflegegrad haben, entscheiden sich in Deutschland häufig dafür, sich zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlichen Pflegepersonen pflegen zu lassen. Dafür werden sie von der Pflegeversicherung unterstützt und können je nach Pflegegrad unterschiedliche Leistungen beziehen und Zuschüsse erhalten. Dazu zählt auch der Entlastungsbetrag über den sich Pflegebedürftige jetzt noch bis Ende Juni bis zu 1500 Euro sichern können. Doch wie geht das genau und wer kann das Geld bekommen?
1500 Euro noch bis Ende Juni sichern: Wie geht das?
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Geregelt ist das im Pflegestärkungsgesetz II (PSG II). Eingesetzt werden kann dieser für verschiedene Leistungen, etwa für eine Haushaltshilfe, Kurzzeitpflege oder auch Sport- und Freizeitangebote für Pflegebedürftige.
Anders als beispielsweise beim Pflegegeld hängt die Höhe der Leistung allerdings nicht mit dem Pflegegrad zusammenhaben, alle Berechtigten von Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in gleicher Höhe. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge können Pflegebedürftige monatlich bis zu 125 Euro erhalten, also insgesamt bis zu 1500 Euro pro Jahr.
Dabei muss der Entlastungsbetrag nicht monatlich genutzt werden, sondern kann angespart werden. Wird das Geld in einem Monat nicht in voller Höhe oder gar nicht ausgeschöpft, wird der verbleibende Betrag laut dem BMG jeweils in die darauffolgenden Monate übertragen. Gleiches gilt für Leistungsbeträge, die am Jahresende noch nicht verbraucht worden sind. Sie können noch bis 30. Juni des Folgejahres übertragen und genutzt werden.
Diese Frist steht jetzt kurz bevor. Wer den Entlastungsbetrag 2023 also noch nicht voll ausgeschöpft oder noch gar nicht genutzt hat, sollte das noch schnell nachholen und sich bis zu 1500 Euro sichern. Nach dem 30. Juni verfallen die Vorjahres-Beträge nämlich.
Bis zu 1500 Euro: Wie können sich Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag noch bis Ende Juni sichern?
Um den restlichen Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr noch nutzen zu können, muss zuvor eine Leistung in Anspruch genommen worden sein. Pflegebedürftige gehen nämlich laut dem Pflegeportal pflege.de sozusagen in Vorleistung und können sich das Geld über den Entlastungsbetrag anschließend von der Pflegekasse zurückholen, wenn sie eine Rechnung einreichen.
Eingesetzt werden kann der Entlastungsbetrag beispielsweise für die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege, Leistungen von Pflegediensten sowie für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zu letzteren zählen laut der Verbraucherzentrale auch niedrigschwellige Betreuungsangebote. Das kann Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen bedeuten, aber auch Bewegungsangebote sowie Sing- und Bastelgruppen können über den Entlastungsbetrag finanziert werden.
Rechnungen für qualifizierte Angebote können für das Jahr 2023 noch bis 30. Juni 2024 bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dafür ist laut dem BMG lediglich ein Antrag auf Kostenerstattung nötig, viele Versicherer bieten aber auch eigene Formulare für den Entlastungsbetrag an.
Übrigens: Nicht zu verwechseln ist der Entlastungsbetrag mit dem sogenannten Entlastungsbudget, das mit der Pflegereform 2023 eingeführt und am 1. Juli 2025 wirksam wird. Mit dem Entlastungsbudget soll die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege vereinheitlicht und damit einfacher werden.