Viele Menschen denken darüber nach, ein Pflegekind bei sich aufzunehmen, um ihm ein stabiles und liebevolles Zuhause zu geben. Doch neben emotionalen und organisatorischen Fragen stellen sich Pflegeeltern immer auch ganz praktische: Wie hoch ist das Pflegegeld? Wer zahlt es? Was muss davon alles finanziert werden? Und wie wirkt sich das auf einen Kindergeld-Anspruch aus? Gerade wer zum ersten Mal mit dem Thema Pflegefamilie in Berührung kommt, fühlt sich von den vielen Begriffen und Regelungen schnell überfordert.
Wir erklären Schritt für Schritt, wie die finanzielle Unterstützung für Pflegeeltern funktioniert, welche Beträge üblich sind, und worauf Sie besonders achten sollten.
Pflegegeld für Pflegekinder: Höhe, Zweck und Staffelung
Pflegeeltern, die ein Kind bei sich aufnehmen, sollen die Versorgung finanziell stemmen können, ohne selbst in Not zu geraten. Dafür gibt es verschiedene gesetzlich geregelte Leistungen, die in erster Linie vom Jugendamt gezahlt werden. Allerdings stehen diese Leistungen vor allem Pflegeeltern zu, die ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufnehmen. Das klassische Pflegegeld wird also nur dann ausgezahlt, wenn das Kind perspektivisch länger in einer Familie leben soll. Wird ein Kind vorübergehend aufgenommen, gelten die Leistungen als Aufwandsentschädigung oder eine „Pauschale für Bereitschaftspflege“.
Das Pflegegeld können Pflegeeltern für Kinder unter 18 Jahren erhalten. Unter Umständen aber auch für Pflegekinder bis zum 21. Geburtstag, im Einzelfall bis zum 27. Geburtstag, wie das Familienportal des Bundes erklärt. Es ähnelt dabei in mancher Weise dem Kindergeld, welches in Sonderfällen auch bis zum 27. Lebensjahr gezahlt wird. Es ist steuerfrei, muss aber bei der Steuererklärung angegeben werden.
Dass Pflegeeltern in Vollzeitpflege unterstützt werden, ist in § 39 SGB VIII geregelt. Das Pflegegeld besteht dabei aus zwei Teilen, wie das Familienportal des Bundes klarstellt:
- einem Anteil für den Sachaufwand, also Essen, Kleidung, Unterkunft, Schulmaterialien oder Taschengeld
- einem Anteil für den Erziehungsaufwand, als Anerkennung der erzieherischen Arbeit der Pflegeeltern
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes und unterscheidet sich zwischen den Bundesländern. Grundlage ist in den meisten Kommunen jedoch die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die jährlich angepasst wird.
Für das Jahr 2025 empfiehlt der Deutsche Verein folgende Pauschalen zur Orientierung:
- 0–6 Jahre: 1228 Euro monatlich
- 6–12 Jahre: 1364 Euro monatlich
- 12–18 Jahre: 1530 Euro monatlich
Dabei setzt sich der Betrag zusammen aus dem Sachaufwand (etwa 748 bis 1050 Euro je nach Altersgruppe) und dem Erziehungsaufwand von 430 Euro.
Pflegegeld: Wie hoch kann es in Bayern ausfallen?
In einzelnen Städten oder Landkreisen können die Beträge jedoch abweichen. So lagen die Sätze in Nürnberg im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 917 und 1187 Euro, abhängig vom Alter des Kindes. Generell existieren in allen Bundesländern Empfehlungen zur Höhe des Pflegegeldes, allerdings schwankt die tatsächliche Höhe von Kommune zu Kommune und häufig sind die Beiträge nicht öffentlich einsehbar.
Verursacht werden die Schwankungen im Betrag durch die Festsetzung durch die Jugendämter, aber auch durch persönliche Umstände. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kind bei einer ihm unterhaltspflichtigen Person (z.B. Großeltern) untergekommen ist. Dann kann der Pauschalbetrag für die Kosten für den Sachaufwand gekürzt und so weniger Pflegegeld ausgezahlt werden.
Eine kleine Orientierung zur Höhe der Pflegepauschale in Bayern gibt aber die „Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“ zum 1. Januar 2024:
- 1060 EUR für die Altersstufe 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr,
- 1202 EUR für die Altersstufe 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr,
- 1390 EUR ab dem 13. Lebensjahr.
Die Empfehlungen für Bayern liegen damit unter den Pauschalen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Kindergeld und Pflegegeld – Kann es ausgezahlt werden und wird es angerechnet?
In Deutschland beträgt das monatliche Kindergeld seit Januar 2025 pro Kind 255 Euro. Auch Pflegeeltern können in einigen Fälle Kindergeld für ihr Pflegekind erhalten. Laut familienportal.de ist das möglich, wenn ein „familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band“ zwischen Pflegeeltern und Pflegekind besteht und keine Bindung mehr zu den leiblichen Eltern vorhanden ist.
Allerdings wird das Kindergeld dann auf das Pflegegeld angerechnet. Genaueres geht aus einem Papier des Bundestags hervor:
- Ist das Pflegekind das älteste Kind in der Familie, wird die Hälfte des Kindergeldes angerechnet.
- Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind, wird ein Viertel angerechnet.
Entsprechend müssen Pflegeeltern damit rechnen, dass 127,50 Euro des Kindergeldes beziehungsweise 63,75 Euro angerechnet und somit vom Pflegegeld abgezogen.
Beispiel: Erhalten Pflegeeltern eines 13-jährigen Kindes, die der Empfehlung des Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entsprechenden 1530 Euro monatlich, werden je nach Alterskonstellation in der Familie nur noch 1402,50 Euro oder 1466,25 Euro ausgezahlt, sollte Kindergeld beantragt worden sein.
Die Anrechnung erfolgt zwingend, um eine Doppelfinanzierung zu verhindern, weil sowohl das Kindergeld als auch das Pflegegeld den Unterhalt sichern sollen.
Pflegegeld für Pflegekinder – Welche zusätzlichen Beihilfen gibt es?
Neben dem laufenden Pflegegeld und in bestimmten Fällen Kindergeld, können Pflegeeltern einmalige Zuschüsse beantragen. Laut famlienportal.de könnten diese aufgewandt werden für:
- die Erstausstattung des Kinderzimmers
- besondere persönliche Anlässe wie Konfirmation, Jugendweihe oder Einschulung
- Urlaubs- und Klassenfahrten
- notwendige Anschaffungen bei Beginn einer Ausbildung
Auch Beiträge zur Unfallversicherung oder eine Beteiligung an der Altersvorsorge können zusätzlich übernommen werden. Empfohlen werden hier vom Deutschen Verein aktuell jährlich 192 Euro für die Unfallversicherung sowie monatlich mindestens 50,10 Euro als Beteiligung an der Altersvorsorge.
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