Vermietungen der eigenen Wohnung über Portale wie airbnb sind für viele Menschen ein schöner Nebenverdienst - gerade in touristischen Hotspots, in denen Hotelzimmer teuer sind.
Das Problem: Mieter dürfen auch Teile ihrer Wohnung nicht einfach an Touristen untervermieten. Dafür brauchen sie die Erlaubnis der Vermieter. Haben sie diese Genehmigung nicht und es wird trotzdem ein Zimmer an Urlauber vermietet, ist eine Kündigung gerechtfertigt. Das hat das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urt. v. 15.09.20 - Az.: 63 S 309/19) entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Mieterin ein Zimmer ihrer Fünfzimmerwohnung an Touristen vermietet und dazu auch eine Anzeige beim Internetportal airbnb geschaltet. Die Vermieter mahnten das Verhalten ab. Die Mieterin löschte danach zwar ihr Profil auf der Vermietungsplattform, nahm aber trotzdem eine Touristin auf.
Diese "Touristin" handelte allerdings verdeckt im Auftrag der Vermieter, die prüfen wollten, ob sich ihre Mieterin an das Verbot hält. Nach der Abreise der Frau sprachen die Vermieter daher die Kündigung des Mietvertrags aus. Dagegen klagte die gekündigte Frau - ohne Erfolg. Das Amtsgericht bestätigte die Kündigung.
Wohnung wegen Vermietung an Touristen gekündigt
Die Mieterin ging gegen das Urteil aus erster Instanz in Berufung. Doch auch das blieb ohne Erfolg: Das Verhalten der Mieterin sei eine schwere Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertige, urteilten die Richter am Landgericht Berlin. Das Abmahnschreiben sei eindeutig gewesen. Der Einsatz detektivischer Mittel durch die verdeckte Anmietung sei grundsätzlich zulässig. Ein Hausfriedensbruch durch die Touristin habe nicht stattgefunden. Denn sie habe sich mit Wissen und in Anwesenheit der Mieterin in deren Wohnung aufgehalten.
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