Wenn das Geld ohnehin schon knapp ist und Gläubiger ihre Forderungen stellen, können Schuldner schnell ins Grübel geraten: Steht eine Pfändung an und wenn ja, ist das Wohngeld in Gefahr? Denn letzteres soll ja gerade dazu beitragen, dass Haushalte mit geringem Einkommen, egal ob als Mieter oder Eigentümer, finanziell besser auskommen. Gefahr kann Wohngeldbezieher auch drohen, wenn trotz der Sozialleistung plötzlich eine stattliche Summe aufs Konto eingeht – auch das kann Folgen haben. Wenn etwa das Wohngeld nachgezahlt wird – die nächsten Auszahlungen 2025 stehen bereits fest -, muss im Zweifel einiges bedacht werden.
Ist Wohngeld bei einer Kontopfändung geschützt?
Wohngeld ist eine Sozialleistung, so ist es im Wohngeldgesetz festgeschrieben. Wirft man wiederum einen Blick ins Erste Buch im Sozialgesetzbuch, wird schnell klar: Unter Abschnitt 3 im 54. Paragrafen, der sich mit der Pfändung auseinandersetzt, heißt es, dass Ansprüche auf Wohngeld „unpfändbar“ sind – doch es gibt einen Einschub, der auf Ausnahmen abzielt.
Was zunächst beruhigend klingen mag, wird beim zweiten Blick komplexer: Wie die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen mitteilt, kann selbst dann das Konto gepfändet werden, wenn dort nur etwa Wohngeld eingeht. Nämlich, wenn es sich um ein „normales“ Konto handelt. Die Bank müsse pfändenden Gläubigern nach einem Monat alles überweisen, wozu auch „alle eigentlich unpfändbaren Leistungen, wie Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Kindergeld“ zählen.
Um den Pfändungsschutz zu erhöhen, wird zu einem sogenannten P-Konto geraten: Dieses sichert bis zu 1500 Euro im Monat ab. Dem Bundesministerium für Justiz zufolge könne jeder Kontoinhaber jederzeit vom Kreditinstitut verlangen, das geführte Zahlungskonto ohne zusätzliche Kosten in ein P-Konto umzuwandeln.
Die Verbraucherzentrale betont, dass durch die Umwandlung „Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt [sind] wie beispielsweise finanzielle Unterstützungen durch Dritte“. Kommt es zur Kontopfändung, habe man weiterhin Zugang zu den geschützten Freibeträgen. Ein Problem könnte schließlich sein, so wird auf der Homepage der Stadt Darmstadt informiert, dass durch den Erhalt von Wohngeld der Freibetrag gerissen werde. Die Lösung: In der Regel kann das Wohngeld zusätzlich zum Freibetrag freigegeben werden.
Übrigens: Sich als Wohngeldbezieher vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, ist wiederum nicht drin.
Wohngeld und Pfändung: Gibt es Ausnahmen?
Grundsätzlich ist der Anspruch auf das Wohngeld nicht pfändbar, doch es gibt die angesprochenen Ausnahmen. So heißt es im Sozialgesetzbuch „soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind“. Diese wiederum definieren, welche Mietteile für die Wohngeldberechnung maßgeblich sind und welche Kosten der Finanzierung in die Wohngeldberechnung einfließen.
Auf eine weitere Ausnahme macht eine dpa-Recherche aufmerksam: Landet Wohngeld aufgrund einer längeren Bearbeitungszeit rückwirkend auf dem Konto, könnte direkt mit der ersten Auszahlung eine größere Summe eingehen. Wer ein P-Konto habe, könnte vor dem Problem stehen, dass die dort hinterlegten Freibeträge überschritten werden und so Gläubiger das Geld pfänden können. Mithilfe der Bescheinigung müsse man sich aktiv und bestenfalls frühzeitig bei der jeweiligen Behörde um eine Freistellung bemühen. Auch hier müsste beim Thema Wohngeld allerdings Obacht gegeben werden, wie Silke Rey Romero von der Verbraucherzentrale NRW zitiert wird. Denn „in bestimmten Fällen müsse diese Bescheinigung ein Gericht ausstellen“.
Übrigens: Das Wohngeld enthält die sogenannte Klimakomponente, mit der vorwiegend eines Rechnung getragen werden soll.
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