Zum 1. Januar 2021 gibt es in Deutschland gleich mehrere neue Gesetze und Änderungen, die vor allem Steuerzahler freuen dürften. Ein Überblick.
Soli entfällt ab 2021 für viele Menschen in Deutschland
Nach 30 Jahren entfällt ab Januar 2021 für die meisten Steuerzahler der Solidaritätsbeitrag, kurz Soli. Und der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, steigt. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro, erklärt die Stiftung Warentest.
Mehr Kindergeld und höherer Freibetrag für Kinder
Gute Nachrichten gibt es auch für Familien: Ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für das erste und zweite Kind bekommen Eltern dann 219 Euro statt bisher 204 Euro pro Monat, für das dritte 225 Euro (bisher: 210 Euro). Ab dem vierten Kind werden es 250 Euro (bisher: 235 Euro) sein.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert. Er steigt von 7.812 Euro auf 8.388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile).
Mehr Geld für Alleinerziehende
Auch Alleinerziehende profitieren ab 2021 von einem höheren Steuerfreibetrag. Statt 1.908 Euro beträgt dieser 4.008 Euro im Jahr. Den Freibetrag gibt es, wenn ein Elternteil mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das ein Kindergeldanspruch besteht - und wenn keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person besteht.
Alleinerziehenden mit mehreren Kindern steht ein zusätzlicher Freibetrag von 240 Euro pro Kind zu. Dieser Freibetrag wird nur auf Antrag berücksichtigt.
Höhere Unterhaltskosten absetzbar
Unterhaltskosten für eine unterhaltsberechtigte Person können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2021 sind laut Steuerzahlerbund maximal 9744 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar.
Altersvorsorge kann besser abgesetzt werden
Aufwendungen für das Alter können ab dem 1. Januar 2021 steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken, erklärt der Bund der Steuerzahler. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25.787 Euro (2020: 25.046 Euro).
Maximal können davon im kommenden Jahr 92 Prozent abgesetzt werden. Das heißt: Alleinstehende können 23.724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen.
Versicherungspflichtgrenze
Ab dem 1. Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 56.250 Euro auf 58.050 Euro im Jahr, erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Für diese 150 Euro mehr an monatlichem Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben.
Die Versicherungspflichtgrenze liegt ab Januar bei 64.350 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Pendlerpauschale steigt ab 2021
Arbeitnehmer mit längeren Fahrwegen werden im kommenden Jahr steuerlich entlastet. Zum 1. Januar steigt die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Kilometer der Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bleibt es bei den bekannten 30 Cent, erklärt der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
Neu ist ab 2021 zudem, dass Geringverdiener, die gar keine Lohn- oder Einkommensteuern zahlen, bei längeren Fahrwegen profitieren. Diese Arbeitnehmer können eine sogenannte Mobilitätsprämie beantragen.
Mehr Unterstützung für die Pflege von Angehörigen
Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1.800 Euro angehoben, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Weitere Änderung: Während bislang der Pflegepauschbetrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflegepauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1.100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.
Behindertenpauschbeträge steigen
Zum ersten Mal seit 1975 verändert sich zum 1. Januar 2020 der Behindertenpauschbetrag. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag laut Verbraucherzentrale NRW zwischen 384 und 2840 Euro liegen. Bisher waren es zwischen 310 und 1420.
Zudem wird der erhöhte Behindertenpauschbetrag auf 7.400 Euro (bisher: 3.700 Euro) angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).
Auch auf Autofahrer und Reisende kommen 2021 mehrere Änderungen und neue Gesetze zu: Warum Tanken 2021 deutlich teurer wird, lesen Sie hier.