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Fürs Radeln im Wald hinter Gitter

Feldwege

Fürs Radeln im Wald hinter Gitter

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    Mountainbike
    Mountainbike Foto: Ulrich Weigel

    Da darf jederlaufen. Das Befahren etwa mit dem Mountainbike erfordere hingegen die Erlaubnis des Waldeigentümers, verweist das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (Wien) aufs Forstgesetz. Das verbietet in Österreich grundsätzlich das Fahren im Wald, auch auf Forststraßen und Waldwegen – außer es ist auf einer Strecke ausdrücklich erlaubt (beschildert) oder man hat die Zustimmung des Waldeigentümers oder Forststraßenerhalters. Wer unbefugt im Wald radelt, muss mit zivilrechtlichen Klagen der Eigentümer rechnen. Dazu kommt eine Verwaltungsstrafe: je nach Fall 150 bis 730 Euro Geldstrafe oder sogar bis zu eine Woche Freiheitsstrafe.

    Allerdings gibt in der Alpenrepublik bereits ein etwa 29 000 Kilometer langes Radwegenetz im Wald. Die Österreicher geben per „Vertragsmodell“ weitere Strecken frei. Dazu treffen Waldeigentümer und Tourismusverband/Gemeinde privatrechtliche Vereinbarungen.

    In der Regel gebe es da ein Betretungsrecht sogar abseits von Wegen, sagt Eva Eder vom Tourismus-Ministerium. „Radfahren ist von dem Nutzungsrecht jedoch nicht umfasst.“ Das müsste der jeweilige Grundeigentümer erlauben. Jedoch ist anders als der Wald das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze Sache der Länder: Kärnten und die Steiermark haben demnach „Gesetze über die Wegfreiheit im Bergland“. Oberösterreich und Salzburg regeln es im Tourismusgesetz, Vorarlberg im Straßengesetz. In Tirol und Niederösterreich fehlt ein derartiges Gesetz; dort stützt sich das Betretungsrecht aufs Gewohnheitsrecht.

    Eder sagt, dass Feldwege rechtlich Privatwege sind – ohne Betretungs- und Befahrungsrecht für jedermann. Solche Rechte könnten aber durch eine Dienstbarkeit oder „Ersitzung“ (gutgläubige Nutzung für mindestens 30 Jahre) begründet werden. Andernfalls entscheide der Eigentümer. Das Tourismus-Ministerium verweist zudem ans Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Das sieht die Sache ähnlich, verweist aber auch aufs Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, weil die Straßenverkehrsordnung vielleicht weitere Regelungen enthalte ...

    In Tirol braucht es fürs Radeln auf Güterwegen (Wirtschaftswege zu einzelnen Häusern oder einer Mini–Siedlung) die Zustimmung der Grundeigentümer, sagt Lars Lotze vom Amt der Landesregierung in Innsbruck. Fürs Betreten und Befahren von alpinem Ödland oberhalb der Waldgrenze gebe es keine explizite Regelung. Im Rahmen des Eigentumsrechtes könnten Grundeigentümer das Biken sicher auch dort verbieten. Lotze: Allgemein sei Biken dort weder ausdrücklich verboten noch erlaubt; es könne aber auch nicht per Gewohnheitsrecht legitimiert werden.

    Was das bedeutet, erklärt Dr. Dieter Stöhr von der Landesforstdirektion: Markierte Wanderwege würden seit langer Zeit widerspruchslos genutzt, das Wegerecht könne also als ersessen gelten. Beim Radeln dürfte das Ersitzen dagegen in den meisten Fällen an der Zeitdauer scheitern. Zudem: Das Tiroler Feldschutzgesetz untersagt das Radfahren auf Almen inklusive Alm- und Wanderwegen. Wer unbefugt auf landwirtschaftliche Flächen fährt, begeht „Feldfrevel“,

    In Vorarlberg besteht „für Alpwege, Feldwege und dergleichen kein gesetzliches Fahrverbot“, heißt es bei der Landesregierung in Bregenz. Wenn die Verkehrsfläche nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehe, sei das Radfahren erlaubt, sagt Dr. Brigitte Hutter vom Amt der Landesregierung in Bregenz.

    Vorarlberger Güterwege dürften laut Güter- und Seilwegegesetz von Fußgängern benutzt werden. Damit könne ein Güterweg grundsätzlich von jedem auch mit dem Fahrrad benutzt werden, sofern kein Fahrverbot signalisiert ist, erklärt Hutter. Verkehrsverbote seien durch entsprechende Verkehrszeichen kundzumachen.

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