Der Vorstand des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) hat den sogenannten Corona-Paragrafen (Paragraf 94 der Spielordnung, beziehungsweise Paragraf 54 der Jugendordnung) aktualisiert. Damit baue er für den Fall vor, dass der Spielbetrieb aufgrund staatlicher Vorgaben im Frühjahr nur unter 2G-Bedingungen fortgeführt werden kann: Sollten nicht vollständig gegen Corona immunisierte Spieler aufgrund behördlicher Verfügung oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht oder nur bis zu einer bestimmten Höchstzahl am Spielbetrieb teilnehmen dürfen, zählen diese demnach zum Kreis der spielfähigen Akteure. Vereine können folglich keine Partie absagen, wenn sie aufgrund von nicht geimpften oder nicht genesenen Spielern nicht spielfähig sind.
Fußball und Corona