Das Studium ist beendet und die Welt steht einem offen. Trotzdem finden viele nicht sofort nach dem Abschluss eine Festanstellung. Die Frage ist: Wie überbrückt man diesen Leerlauf? Und wann hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I)?
Wann hat man nach dem Studium Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Generell gilt: Um Anspruch auf ALG I zu haben, muss man ohne Beschäftigung sein, aber theoretisch imstande, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Außerdem ist es Bedingung, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das geht vor Ort, aber auch online. Und man muss auf der Suche nach einer Beschäftigung sein. Hierzu lädt die Agentur für Arbeit Betroffene in regelmäßigen Abständen zu Beratungsterminen ein.
Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man aber auch die so genannte "Anwartschaftszeit" erfüllen. An dieser scheitern die meisten Absolventen eines Studiums, denn sie erfordert, dass man in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert war. Das passiert in der Regel in einem Angestelltenverhältnis, in dem man versicherungspflichtig war.
Es gibt laut Agentur für Arbeit aber auch andere Zeiten, die bei der Anwartschaftszeit angerechnet werden können. Wenn man sich beispielsweise aufgrund einer Selbstständigkeit neben dem Studium freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert hat. Weitere Gründe können beispielsweise sein, dass man
- sich um ein Kind gekümmert hat, dass nicht älter als drei Jahre alt ist.
- Krankengeld erhalten hat.
- den freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet hat.
All diese Zeiten können also auch alleine oder in Kombination zu einem Anspruch von Arbeitslosengeld führen, sobald man mindestens 12 Monate davon betroffen war.
Wann kann man die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld verkürzen?
Aber nicht nur in solch besonderen Umständen hat man ein Anrecht auf Arbeitslosengeld. Es gibt noch die Möglichkeit, die Anwartschaftszeit zu verkürzen, wie die Agentur für Arbeit auf ihrer Website beschreibt. War man beispielsweise häufig befristet beschäftigt - was während des Studiums schon mal vorkommen kann - genügen häufig schon sechs Monate versicherungspflichtige Zeiten in den 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit. Die Beschäftigungen müssen dafür bereits im Voraus befristet gewesen sein und dürfen jeweils eine Dauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
Wer trotzdem nicht auf die Zeit kommt, die es benötigt, um Arbeitslosengeld I zu beantragen, für den gibt es nach dem Studium die Möglichkeit, Bürgergeld, also Arbeitslosengeld II, zu beziehen.