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Bürgergeld: Bürgergeld bei Bedarfsgemeinschaft: Was passiert nach einer Trennung von Partnern?

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Bürgergeld bei Bedarfsgemeinschaft: Was passiert nach einer Trennung von Partnern?

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    Nach einer Trennung verändert sich die Bedarfsgemeinschaft. Welche Auswirkungen hat das auf das Bürgergeld?
    Nach einer Trennung verändert sich die Bedarfsgemeinschaft. Welche Auswirkungen hat das auf das Bürgergeld? Foto: Sabine Posselt, picture alliance, dpa (Symbolbild)

    Eine Trennung oder Scheidung ist immer schwer. Sind Bürgergeld-Empfängerinnen oder Empfänger davon betroffen, folgt auch noch ein bürokratischer Aufwand beim Jobcenter, denn Ehepaare sowie nicht verheiratete Paare gelten laut dem Bürgergeld-Gesetz als Bedarfsgemeinschaft. Diese löst sich mit der Trennung auf und der Bedarf verändert sich. 

    Bürgergeld: Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

    Laut der Bundesagentur für Arbeit spielt der Rechtsbegriff "Bedarfsgemeinschaft" beim Bezug von Bürgergeld eine wichtige Rolle. Als Bedarfsgemeinschaft werden die Antragstellerin oder der Antragsteller - auch alleine - bezeichnet. Außerdem können die Partnerin oder der Partner sowie Kinder unter 25 Jahren Teil der Gemeinschaft sein. 

    Die Höhe des Bürgergeldes ermittelt sich dann aus dem Bedarf der einzelnen Mitglieder. Verfügt ein erwachsenes Mitglied über Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Es wird also mit dem Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft verrechnet. Ausgenommen von dieser Regel sind das Einkommen und Vermögen von Kindern. 

    Ein Beispiel: Tim und Jana sind ein Paar und leben zusammen. Ihre Miete beträgt mit Heizkosten 550 Euro. Jana verdient 1.200 Euro brutto, Tim ist arbeitslos, hat kein Einkommen und beantragt Bürgergeld. Zusammen stellen Tim und Jana eine Bedarfsgemeinschaft dar. Ihr Regelbedarf beträgt pro Partner 451 Euro. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft. Somit ergibt sich für die Bedarfsgemeinschaft ein Bedarf von 1.452 Euro. 

    Von dem Bedarf wird das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft abgezogen. Da nur Jana ein Einkommen hat, geht es nur um ihren Verdienst von 1.200 Euro brutto. Laut der Bundesagentur für Arbeit werden die ersten 100 Euro bei Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, vom monatlichen Bruttoeinkommen werden zudem über die Freigrenzen im Bereich von 100 bis 520 Euro 20 Prozent und im Bereich von 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent nicht berücksichtigt. Somit werden im Fall von Tim und Jana 348 Euro nicht berücksichtigt, es werden nur 852 Euro auf den Bürgergeldanspruch angerechnet. Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft beträgt also 600 Euro.

    Bürgergeld: Was passiert nach einer Trennung?

    Trennt sich ein Paar, egal ob verheiratet oder nicht, verändert sich auch die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft. Laut hartz4widerspruch.de sollten Betroffene in diesem Fall zunächst das zuständige Jobcenter informieren. Nach der Trennung dürfen die Leistungen der Partner nämlich nicht mehr miteinander verrechnet werden und beide müssen einen gesonderten Antrag auf Bürgergeld stellen. 

    Übrigens kann das Jobcenter auch einen Nachweis über die Trennung verlangen. Das kann zum Beispiel der Auszug eines Ex-Partners oder einer Ex-Partnerin sein. Aber eine Trennung muss nicht unbedingt mit einem Auszug einhergehen.

    Ein Beispiel: Tim und Jana trennen sich, wohnen aber weiterhin zusammen. Das Jobcenter betrachtet sie nun als alleinstehende Personen. Ihr Regelbedarf beträgt somit 502 Euro plus die Hälfte der Miet- und Heizkosten, also 275 Euro. Der Gesamtbedarf von Tim und Jana beläuft sich nach der Trennung auf jeweils 777 Euro pro Monat. Da Tim kein Einkommen hat, ist sein Bürgergeldanspruch mit seinem Bedarf identisch. Janas Einkommen wird zunächst mit ihrem Bedarf verrechnet. Sie hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.

    Bürgergeld und Trennung: Was ist bei einem Auszug zu beachten?

    Entscheidet sich ein Paar nach der Trennung dafür, dass ein Ex-Partner auszieht, gibt es zwei Szenarien: die Bürgergeld-Empfängerin bzw. der Empfänger zieht aus und sucht nach einer neuen Wohnung oder die Bürgergeld-Empfängerin bzw. der Empfänger bleiben in der Wohnung und die oder der Ex zieht aus. 

    Im ersten Fall besteht laut buerger-geld.org nach Paragraph 22 Abs. 6 SGB II ein Anspruch auf Erstattung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Allerdings muss die neue Wohnung sowie die Miete angemessen sein. Und wer beispielsweise einen Teil der Möbel mitnehmen kann, sollte dies auch tun.

    Im zweiten Fall wird die Berechnung der Angemessenheit der Wohnung erneut durch das Jobcenter durchgeführt. Unter Umständen wird dann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Der Bürgergeld-Empfängerin bzw. dem Empfänger, die bzw. der in der alten Wohnung verblieben ist, bleiben dann sechs Monate Zeit, um die Kosten der Miete zu senken. Möglich ist das durch die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder indem ein Teil der Wohnung untervermietet wird. Gelingt das nicht, müssen Bürgergeld-Empfängerinnen bzw. Empfänger den Teil der Miete über der Angemessenheitsgrenze unter Umständen aus dem Regelsatz selbst bezahlen.

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