Frische Backwaren dürfen nicht an jedem Feiertag verkauft werden. Was gilt an Fronleichnam?
Bild: Swen Pförtner, dpa
Frische Backwaren dürfen nicht an jedem Feiertag verkauft werden. Was gilt an Fronleichnam?
Bild: Swen Pförtner, dpa
Fronleichnam ist ein christlicher Feiertag, an dem "der Leib Christi", also die Eucharistiefeier, im Mittelpunkt steht. In Baden-Württemberg bleiben an dem Hochfest die Geschäfte geschlossen. Was gilt für Bäckereien? Hier finden Sie Infos rund um die Gesetze an Fronleichnam in BaWü.
Durch die Föderalismusreform, die 2006 beschlossen wurde, hat sich zwischen der Beziehung von Bund und Ländern einiges geändert – auch die Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Ladenöffnungszeiten. Diese liegt nämlich seit dem 1. September 2006 bei den Bundesländern. Das bundesweite Gesetz über den Ladenschluss gibt es zwar noch, es gilt aber mittlerweile nur in Bayern. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist Bayern nämlich das einzige Bundesland, das kein eigenes Ladenöffnungsgesetz beschlossen hat.
In Baden-Württemberg gilt seit dem 6. März 2007 das "Gesetz über die Ladenöffnung" (LadÖG). § 3 besagt, dass Läden an Feiertagen – also auch an Fronleichnam – geschlossen bleiben müssen. Für Bäckereien gibt es aber eine Ausnahme.
In §9 des Gesetzes über die Ladenöffnung werden "besondere Warengruppen" aufgelistet, die auch an Feiertagen verkauft werden dürfen. Darunter fallen vor allem verderbliche Waren, aber auch beispielsweise Zeitschriften oder Blumen. Backwaren gehören auch dazu. In Baden-Württemberg dürfen Bäckereien an Fronleichnam also öffnen, wenn sie sich an bestimmte Auflagen halten. Diese Einschränkungen gibt es an Fronleichnam:
Obwohl Bäckereien an Fronleichnam öffnen dürfen, heißt es nicht, dass sie auch tatsächlich offen haben. Manche Inhaber gönnen ihren Mitarbeitern einen freien Tag oder nutzen den Feiertag für einen Betriebsurlaub. Sicherheitshalber sollten Sie sich bei der Bäckerei Ihrer Wahl erkundigen.