Startseite
Icon Pfeil nach unten
Geld & Leben
Icon Pfeil nach unten

Sozialleistungen: Wird das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Sozialleistungen

Wird das Pflegegeld auf das Bürgergeld angerechnet?

    • |
    • |
    Wer pflegebedürftig ist, kann Pflegegeld erhalten, um Angehörige, die die Pflegearbeit übernehmen, finanziell zu entlohnen.
    Wer pflegebedürftig ist, kann Pflegegeld erhalten, um Angehörige, die die Pflegearbeit übernehmen, finanziell zu entlohnen. Foto: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)

    Pflegebedürftige Menschen können ab Pflegegrad 2 das sogenannte Pflegegeld beantragen, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärt. Dieses Geld erhalten die Betroffenen, um zum Beispiel Angehörige, die sich um sie kümmern, finanziell für ihre Unterstützung zu entschädigen. Es kommt allerdings häufig vor, dass Betroffene neben dem Pflegegeld zusätzlich Sozialleistungen wie Grundsicherung, Sozialhilfe oder Hartz IV bzw. seit dem Jahr 2023 Bürgergeld beziehen.

    Bei diesen Sozialleistungen hängt die Gewährung vom Einkommen der Betroffenen ab. Wer Geld verdient, verliert meist seinen Anspruch auf Sozialleistungen. Bei Menschen, die Sozialleistungen und zusätzlich Pflegegeld beziehen, stellt sich also die Frage, ob das Pflegegeld als Einkommen angerechnet wird und somit der Anspruch auf Sozialleistungen verfällt.

    Bürgergeld: Zählt das Pflegegeld als Einkommen?

    Wie der Sozialverband Deutschland erklärt, zählt das Pflegegeld nicht zum Einkommen. Dadurch hat es keine Auswirkungen auf zusätzliche Sozialleistungen wie das Bürgergeld. Das gleiche gilt auch für Angehörige, die das Pflegegeld als Entschädigung für ihre Hilfe erhalten. Auch bei ihnen wird das Pflegegeld nicht als Einkommen gerechnet, wie das Portal pflegeberatung.de erläutert.

    Es ist noch wichtig zu wissen, dass Bürgergeld nur Personen beziehen können, die noch erwerbsfähig sind. Ab Pflegegrad 4 ist das nicht mehr der Fall. Es können also nur Personen bis Pflegegrad 3 Pflegegeld und gleichzeitig Bürgergeld beziehen und zwar laut dem Portal hartz4widerspruch.de nur dann, wenn die pflegebedürftige Person für mindestens drei Stunden täglich einer Arbeit nachgehen kann.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden