Die Stadt Memmingen hat zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eine Allgemeinverfügung erlassen. Es handelt sich um eine Allgemeinverfügung, die bayernweit von den Kreisverwaltungsbehörden erlassen wird. In Memmingen gibt es aktuell keinen Fall der Afrikanischen Schweinepest. Die Regelungen dienen allein zur Vorbeugung, informiert die Stadt in einer Pressemitteilung.
Was im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest zu beachten ist
Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind um die Ausbruchsstelle verschiedene Sperrzonen einzurichten, die mit Beschränkungen für fleischverarbeitende Betriebe im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung einhergehen. Schweine, die innerhalb der Sperrzone II oder III gehalten wurden, können nur in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Zerlegung und Verarbeitung der daraus gewonnenen Schweinefleischprodukte. Dort biete das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten.
Wie ist die Regelung bei Lebensmittelunternehmern?
Lebensmittelunternehmer, die nicht der Zulassung bedürfen, wird eine Ausnahme von der Benennung durch die Allgemeinverfügung gewährt, wenn sie frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das beziehungsweise die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden. Allerdings dürfen Fleisch, Fleischerzeugnisse und Tierdarmhüllen dann nur innerhalb Deutschlands und nicht EU-weit vermarktet werden.
Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, im Vorfeld die Inanspruchnahme dieser Ausnahme von der Benennung bei der Stadt Memmingen in Textform anzuzeigen.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden