Der Gesetzestext und die einschlägige Rechtsprechung verlangen auch bei Sexualdelikten die Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale, die konkret nachweisbar sein müssen. Nicht zuletzt nach der ausführlichen Vernehmung der Geschädigten und weiterer Zeugen war klar: Die von der 45-jährigen Ukrainerin angezeigte Vergewaltigung und sexuelle Nötigungen werden nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten führen. Das Schöffengericht und auch die Staatsanwaltschaft kamen am dritten Verhandlungstag zum Ergebnis, dass der Ex-Ehemann freizusprechen ist.
Amtsgericht Memmingen