Das Jahr bringt etliche Veränderungen und neue Gesetze mit sich. Das betrifft auch Autofahrer, die sich vor allem auf drei wesentliche Änderungen einstellen müssen. Was sich für Autofahrer in Deutschland ändert, hat der TÜV-Verband zusammengestellt.
Alte Führerscheine müssen umgetauscht werden
Nach und nach müssen alle, deren Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, den alten gegen einen neuen EU-Scheckkartenführerschein eintauschen. 2022 wird der Führerscheinumtausch zur Pflicht. Für Führerscheininhaberinnen und -Inhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 endete die Frist eigentlich schon am 19. Januar 2022. Die Verkehrsministerkonferenz hatte am 10. Dezember 2021 aber eine Verlängerung der Umtauschfrist beschlossen, da viele Führerscheinstellen wegen der Corona-Pandemie nur eingeschränkt arbeitsfähig waren.
Das sind die Umtausch-Fristen für alte Führerscheine
Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, müssen zuerst umgetauscht werden. Hier entscheidet das Geburtsjahr über den Stichtag des Tauschs.
- Jahrgänge vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
- Jahrgänge 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
- Jahrgänge 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
- Jahrgänge 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
- Jahrgänge ab 1971: Umtausch bis 19. Januar 2025
Der Umtausch in der örtlichen Führerscheinstelle kostet rund 25 Euro. Dazu kommen die Kosten für das biometrische Passfoto.
Schutzmasken im Verbandkasten seit 2022 Pflicht
Autos in Deutschland müssen einen Verbandkasten an Bord haben. Seit dem Jahr 2014 dürfen nur noch Verbandskästen verkauft werden, die der DIN-Norm 13164 entsprechen. Für 2022 ist nun eine Änderung der Norm geplant: Zukünftig sollen zwei medizinische Gesichtsmasken als Teil des Verbandkastens mitgeführt werden müssen. Ab wann genau die neue Vorschrift gilt, steht laut TÜV noch nicht fest. Wer keinen Verbandkasten mitführt, riskiert bei einer Verkehrskontrolle mit dem Auto ein Verwarnungsgeld bis zu 10 Euro.
Fahrassistenzsysteme in Fahrzeugen Pflicht
Fahrassistenzsysteme wie das Antiblockiersystem (ABS) oder das Elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) sind in vielen Fahrzeugen inzwischen Standard. Jetzt wird der Einbau weiterer Assistenzsysteme in Neufahrzeugen verpflichtend. Diese so genannte Ausrüstungspflicht gilt seit Juli 2022 in der EU für neue Fahrzeugmodelle, die im Rahmen der "Typgenehmigung" für den europäischen Markt zugelassen werden. Ab Juli 2024 gilt die Einbaupflicht dann für alle Neufahrzeuge. Beispiele für Assistenzsysteme sind
- Notbremsassistent
- Spurhalteassistent
- Rückfahrassistent
- Müdigkeitswarner
Für Lkw und Busse wurden zudem sogenannte Abbiegeassistenten zur Pflicht. Diese Systeme warnen Fahrer, wenn sich Radler oder Fußgänger im toten Winkel des Fahrzeugs befinden.
Neuer Bußgeldkatalog bereits in Kraft
Bereits seit November 2022 in Kraft ist der Bußgeldkatalog. Er sieht härtere Strafen bei Regelverstößen im Straßenverkehr vor. Wer beispielsweise innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt 70 Euro statt wie bis dahin 35.
Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die illegal auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten.
Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. Dagegen bleiben Fahrverbotsregeln und die Regelungen zu Punkten in Flensburg bei zu schnellem Fahren unverändert.
Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird laut Verkehrsministerium nun genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen demnach Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Lkw-Fahrer, die gegen die Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten, außerdem gibt es einen Punkt.