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Allgemeingut oder Mundraub: Wann ist Obstpflücken am Straßenrand erlaubt?

Das muss man beachten

Allgemeingut oder Mundraub: Wann ist Obstpflücken am Straßenrand erlaubt?

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    Im Herbst ist Erntezeit für Äpfel. Doch darf auch überall bedenkenlos gepflückt werden?
    Im Herbst ist Erntezeit für Äpfel. Doch darf auch überall bedenkenlos gepflückt werden? Foto: Christoph Schmidt, dpa

    Ob in Wald und Wiesen, am Fluss oder im Park: Zur Erntezeit im Herbst hängen die Bäume und Sträucher wieder voller reifer Früchte. Am Wegesrand locken Hagebutten und Haselnüsse, im Gebüsch verbergen sich Brombeeren, Kornelkirschen und Mirabellen. Und manchmal finden sich Zwetschgen, Äpfel und Birnen sogar direkt am Baum an der Straße.

    Auf der Wiese liegt schon Fallobst, die Zweige biegen sich unter der Last der guten Ernte durch. Da müsste doch auch für den Spaziergänger eine Handvoll Früchte übrig sein. Aber ist Obstpflücken auf öffentlichen Wegen überhaupt erlaubt? Und wann ist es Diebstahl oder Mundraub?

    Fest steht: Wer an fremden Bäumen erntet, sollte einiges beachten, um nicht ungewollt zum Obstdieb zu werden. (Lesen Sie dazu auch: Drei Jahre hintereinander Früchte vom selben Apfelbaum gestohlen)

    Wann darf ich Obst von fremden Bäumen pflücken?

    Ob es erlaubt ist, fremde Früchte zu ernten, hängt stark davon ab, wo der Baum oder Strauch steht. Flächen in der freien Natur, für die kein ausdrückliches Betretungsverbot gilt, darf grundsätzlich jeder betreten - und zwar ohne Erlaubnis von Eigentümern oder Behörden. Alles, was wild dort wächst, darf man in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf mitnehmen. So sieht es das Bundesnaturschutzgesetz vor.

    Im Bereich von Wohnsiedlungen oder landwirtschaftlichen Flächen ist die Lage freilich anders: Hier ist der Besitzer des Grundstücks gleichzeitig auch immer derjenige, dem die Obstbäume und die Ernte gehören. Im Fall von Obst-Plantagen, Nachbargärten oder Wochenend-Grundstücken ist also klar: Hier darf niemand ohne zu fragen einfach die Bäume und Sträucher abernten - schon gar nicht, wenn es ein umzäuntes Grundstück ist.

    Regeln fürs Obstpflücken: Darf ich Fallobst und Früchte von herausragenden Zweige ernten?

    Vorsicht vor falschen Schlüssen am Gartenzaun: Selbst wenn ein Ast über das Grundstück hinausragt, gehören die Früchte dem Grundstücksbesitzer. Das Obst einfach zu pflücken, wäre Diebstahl. Wer so dreist ist und sogar über Absperrungen klettert, begeht auch noch Hausfriedensbruch.

    Und selbst ohne Zaun ist ein Privatgrundstück geschützt. Man darf das Grundstück zwar betreten, aber kein Obst mitnehmen – nicht einmal dann, wenn es als Fallobst auf dem Boden liegt.

    Wem gehört Obst auf Grundstücken ohne erkennbaren Eigentümer?

    In Deutschland gibt es so gut wie keine Grundstücke ohne Eigentümer. Auch öffentliche Flächen, deren Eingentümer nicht offensichtlich ist, gehören in der Regel jemandem. Das muss keine Privatperson sein, sondern Eigentümer kann auch die Kirche, eine Kommune, der Landkreis, der Freistaat oder der Bund sein. Gerade staatliche Eigentümer sehen häufig kein Problem, wenn Bürger die Früchte von Obstwiesen abernten. Meist begrüßen sie es sogar, denn sonst landet das Obst mitunter faul auf der Wiese.

    Tipps und Anhaltspunkte gibt bei der Suche nach frischem Obst von fremden Bäumen auch das Portal mundraub.org. Auf dieser Plattform können Nutzer für ganz Europa eintragen, wo es erlaubt ist, fremdes Obst zu ernten. Außerdem gibt es das Ernteprojekt "Gelbes Band", an dem sich einige Städte, Kommunen und Landkreise beteiligen. Bei dem Projekt geht es darum, dass Besitzer von Obstbäumen und Sträuchern diese mit einem gelben Band kennzeichnen können. Die Früchte dieser Bäume und Sträucher dürfen dann auch ohne Rücksprache von jedermann geerntet werden. Oft gehören die gekennzeichneten Bäume der jeweiligen Stadt oder der Kommune.

    Ein gelbes Band am Baum soll darauf aufmerksam machen, dass das Obst von allen gepflückt und verspeist werden darf.
    Ein gelbes Band am Baum soll darauf aufmerksam machen, dass das Obst von allen gepflückt und verspeist werden darf. Foto: Mohssen Assanimoghaddam, dpa

    Um letzte Zweifel auszuräumen und sicherzugehen, ob das Ernten im Einzelfall wirklich erlaubt ist, sollten sich Obstfreunde beim zuständigen Grünflächenamt oder Rathaus erkundigen.

    Ist es Diebstahl, fremde Früchte zu ernten - oder Mundraub?

    Bis zum Jahr 1975 war "Mundraub" im deutschen Recht ein Straftatbestand, der selbst den Verzehr kleiner Mengen von Lebensmitteln unter Strafe stellte. Heute gibt es diesen nicht mehr. Wer nun Obst pflückt und isst, das ihm nicht gehört, begeht einfach Diebstahl. Erntet man Pilze, Früchte oder Zweige geschützter Pflanzen, verstößt man gegen den Naturschutz und kann mit einer Geldbuße belangt werden.

    Bei Diebstahl von Dingen mit geringem Wert wird die Polizei in der Regel nicht von selbst aktiv. Die Behörden schalten sich bei Früchteklau in der Regel also nur ein, wenn der Eigentümer oder jemand anderes Anzeige stellt.

    Was darf ich an Pilzen, Beeren und Kräutern aus dem Wald mitnehmen?

    Grundsätzlich gilt: Was aus den Pflanzen in einem Waldstück wird, darüber verfügt nur der Waldbesitzer. Sammelt ein Spaziergänger aber wild lebende Blumen und Gräser für einen Blumenstrauß, geht das in Ordnung. Auch Beeren, Pilze, oder Kräuter darf man in kleinen Mengen für den Einzelbedarf sammeln. Das geht aus der Handstraußregelung aus dem Bundesnaturschutzgesetz hervor.

    Allerdings ist diese Regelung eine eng begrenzte Ausnahme. Darüber informieren die Forstverwaltungen des Bundes und der Länder: Wer Holz, Waldfrüchte, Pilze oder andere Dinge des Waldes zum Weiterverkauf sammeln möchte, muss die Erlaubnis des Waldbesitzers einholen und unter Umständen auch bei der Naturschutzbehörde nachfragen.

    Alle Pflanzen, die forstlich angebaut werden, müssen unberührt bleiben. Bäume und junge Setzlinge mitzunehmen ist damit verboten. Das gilt auch für Weihnachtsbäume, Schmuckreisig, Brennholz und sogar Steine. Auch Pflanzen, die unter Naturschutz stehen, dürfen weder beschädigt noch mitgenommen werden.

    An manchen Orten ist das Sammeln von Früchten und Pilzen jedoch grundsätzlich verboten, etwa in Nationalparks, Naturschutzgebieten und im Bereich von Naturdenkmälern. Darauf weist das Bayerische Umweltministerium hin. Bestimmte Arten sind außerdem besonders geschützt und dürfen überhaupt nicht gepflückt oder gesammelt werden. Dazu gehören in Bayern auch die Zweige von Wachholder und Sanddorn sowie die Beeren des Sanddorn.

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