Zehntausende Verbraucher waren Anfang 2019 von der Pleite des Stromversorgers BEV betroffen - und sahen sich dann auch noch mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters der BEV konfrontiert. Nach mehr als vier Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun aber im Sinne der betroffenen Verbraucher entschieden.
Das Problem damals: Vor allem auf Vergleichsportalen im Internet hatte die BEV besonders günstige Konditionen angeboten, weil Verbrauchern ein Neukundenbonus versprochen wurde. Mit der Ankündigung eines bis zu 25-prozentigen Neukundenbonus gewann die BEV eine sechsstellige Zahl an Kunden.
Doch aus der Bonuszahlung wurde in vielen Fällen nichts. Zunächst versuchte die BEV die Preise nach Vertragsschluss zu erhöhen, im Januar 2019 folgte der Insolvenzantrag der Firma und die Belieferung mit Strom und Gas wurde eingestellt. Bei den späteren Endabrechnungen verweigerte Insolvenzverwalter Axel Bierbach den Betroffenen dann auch noch die Verrechnung des ursprünglich versprochenen Neukundenbonus.
BEV-Insolvenz: Forderung trotz Neukundenbonus
Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) juristisch vor. Anders als vom Insolvenzverwalter behauptet, sei der Bonus nämlich unabhängig davon zu gewähren, ob die Verbraucher ein Jahr lang beliefert wurden, so die Argumentation der Verbraucherschützer. Schließlich sei es ja in der Verantwortung der Firma gewesen, dass der Vertrag letzlich nicht über ein Jahr lief, sondern wegen der Insolvenz vorzeitig endete. Daher könne und müsse der Neukundenbonus der Stromfirma BEV mit einer Forderung aus der Endabrechnung verrechnet werden.
Im Rahmen einer so genannten Musterfeststellungsklage wollten die Verbraucherschützer feststellen lassen, dass der Neukundenbonus bei Endabrechnungen des BEV-Insolvenzverwalters angerechnet werden muss. Dieser Klage schlossen sich mehr als 5000 betroffene BEV-Kunden an - und sie hatten Erfolg.
Das Oberlandesgericht München prüfte den Fall (Aktenzeichen MK 2/19) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - und kam im August 2020 zum Schluss, dass der Neukundenbonus auch dann in der Endabrechnung berücksichtigt werden müsse, wenn der Kunde kürzer als ein Jahr beliefert wurde. , dass der Bonus etwaige Ansprüche des Insolvenzverwalters automatisch reduziert. Die Endabrechnung müsse also um den Bonus gekürzt werden.
BGH entscheidet über Neukundenbonus nach BEV-Pleite
Insolvenzverwalter Bierbach wollte dieses verbraucherfreundliche Urteil aber nicht akzeptieren. Er legte gegen das Urteil Revision ein.
Daraufhin landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH). Und der entschied jetzt im Sinne der Verbraucher: Am 27. Juli wiesen die BGH-Richter die Revision des Insolvenzverwalters gegen das Münchner Urteil zurück. "Damit steht fest, dass der Insolvenzverwalter der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH den Neukundenbonus unabhängig von der Vertragslaufzeit berücksichtigen muss", so der Verbraucherzentrale Bundesverband am Mittwoch in einer Mitteilung. Er müsse also den Neukundenbonus von seinen Forderungen abziehen und bereits erstellte Rechnungen korrigieren. "Je nach Höhe der Forderung in der Endabrechnung kann das bedeuten, dass diese für Sie geringer ausfällt oder sie gar nichts nachzahlen müssen", so der Verband.
Das Urteil ist rechtskräftig.