Zu den Wohnungskosten, die das Jobcenter übernimmt, zählen neben der Kaltmiete auch die anfallenden Heizkosten. Hier wie dort gilt die Faustregel der Angemessenheit. Damit das Jobcenter die Kosten der Unterkunft inklusive der Heizkosten erfassen kann, müssen im Bürgergeld-Antrag die Heizenergiekosten offengelegt werden. Hiervon ausgehend prüft das Amt, ob die Kosten im Rahmen liegen. Woran sich die Ämter bei der Prüfung orientieren und ob die Karenzzeit auch für die Wohnungs- und Heizkosten gilt, lesen Sie hier.
Was sind angemessene Heizkosten?
In der Frage nach der Angemessenheit der Heizkosten orientieren sich die Jobcenter der Arbeitsagentur an dem bundesweit gültigen Heizspiegel. Sie prüfen also, ob der Verbrauch des Antragstellers dem entspricht, was im Durchschnitt in vergleichbaren Wohnungen verbraucht wird.
So lagen die Heizkosten für eine durchschnittliche 70 Quadratmeter große Wohnung mit zentraler Gasheizung laut dem Portal buerger-geld.org im Abrechnungsjahr 2021 zwischen 545 und 1185 Euro. Auf Grundlage des durchschnittlichen Verbrauchs an Wärmeenergie (laut Umweltbundesamt: 130 kWh pro Quadratmeter im Jahr) hat das Portal eine Übersicht erstellt, was zur groben Orientierung für den durchschnittlichen Heizenergiebedarf dienen kann:
Haushaltsgröße | Wohnungsgröße | durchschnittlicher Heizenergiebedarf pro Kalenderjahr |
1 Person | 50m² | 6.500 kWh |
2 Personen | 65m² | 8.450 kWh |
3 Personen | 80m² | 10.400 kWh |
4 Personen | 95m² | 12.350 kWh |
Ist der Verbrauch demnach höher als der durchschnittliche Verbrauch, so liegt ein unangemessener hoher Verbrauch mit unangemessen hohen Heizkosten vor.
Bürgergeld: Heizkosten-Übernahme hängt auch von persönlicher Situation ab
Neben dem bundesweiten Heizspiegel macht das Jobcenter die Frage nach der Angemessenheit der Heizkosten auch von den persönlichen Lebensumständen des Bürgergeld-Beziehenden und der Bedarfsgemeinschaft fest. So können bestimmte Lebensumstände dafür sorgen, dass trotz unangemessen hoher Heizkosten diese als angemessen zu bewerten sind. Das Jobcenter berücksichtigt laut buerger-geld.org beispielsweise:
- ob eine Erkrankung vorliegt
- der Beziehende bereits ein hohes Alter erreicht hat
- kleine Kinder im Haushalt leben
- die Wohnung eine schlechte Wärmedämmung hat (Türen oder Fenster, die keine doppelte oder dreifache Isolierverglasung haben)
Gewisse Lebensumstände können also dazu führen, dass an sich überhöhte Heizkosten vom Amt doch als angemessene Heizkosten bewertet werden. Die Situation muss allerdings vom Bürgergeld-Beziehenden nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es sogenannte Härtefallhilfen für Heizkosten, bei denen ein gesonderter Heizkostenzuschuss beantragt werden kann. Auch informiert die Arbeitsagentur auf ihrer Seite, dass bei hohen Heizkostennachzahlungen des zurückliegenden Jahres das Bürgergeld als Ausgleich im Jahr 2023 für einen Monat beantragt werden kann. So können bedürftige Bürgerinnen und Bürger 500 Euro Heizkostenbonus bekommen.
Bürgergeld: Für Erst-Empfänger gilt die Karenzzeit
Für Erst-Empfänger des Bürgergeldes gilt eine sogenannte Karenz- oder auch Schonzeit von einem Jahr. Das bedeutet, dass das Amt die Vermögensverhältnisse von hilfsbedürftigen Personnen nur berücksichtigt, wenn sie erheblich sind. Selbiges gilt für die Miete von Erst-Empfängern. Das Amt übernimmt demnach im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs auch eine unverhältnismäßig hohe Miete und die anfallenden Heizkosten. Wie hoch das Schonvermögen für Einzelpersonen und Bedarfsgemeinschaften im ersten und im anschließenden Jahr ist, lesen Sie hier.
Auch für Sie als erstmaliger Bürgergeld-Empfänger mit einem laufenden Wohnungskredit gibt es einiges zu beachten. Wer seinen persönlichen Anspruch herausfinden möchte, kann zudem den Bürgergeld-Rechner nutzen.