Urteil zur Maskenpflicht bei der Arbeit: Arbeitgeber dürfen von ihren Beschäftigten verlangen, dass sie eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Arbeit tragen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden.
Im konkreten Fall ging es um einen Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus. Dort hatte die Stadtverwaltung im Mai angeordnet, dass in den Räumen wegen Corona eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite.
Die Stadtverwaltung wies den Mann daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte nun ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite.
Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger aber nicht im Rathaus beschäftigen. Dagegen ging der Mann gerichtlich vor. Per einstweiliger Verfügung wollte er erreichen, dass er ohne Gesichtsbedeckung im Rathaus arbeiten darf. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.
Doch der Mann scheiterte. Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg seine Anträge ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Außerdem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste.
Maskenpflicht: Attest für Ausnahme muss konkrete Angaben enthalten
Die Kammer ging - wie auch das Oberverwaltungsgericht Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne. Schließlich wolle der Kläger dadurch einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken, eben die Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil (Arbeitsgericht Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 - Az.: 4 Ga 18/20) kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.