Dreieinhalb Jahre nach der Insolvenz der "Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH" (BEV) geht der Rechtsstreit um Nachzahlungen und den in vielen Fällen nicht ausgezahlten Neukundenbonus für Kunden in die nächste juristische Runde. Nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München befasst sich jetzt der Bundesgerichtzshof (BGH) mit dem Fall.
Zehntausende Verbraucher waren Anfang 2019 von der Pleite des Stromversorgers BEV betroffen - und sahen sich dann auch noch mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters der BEV konfrontiert. Das Problem: Vor allem auf Vergleichsportalen im Internet hatte die BEV besonders günstige Konditionen angeboten, weil Verbrauchern ein Neukundenbonus versprochen wurde. "Mit der Ankündigung eines bis zu 25-prozentigen Neukundenbonus gewann die BEV eine sechsstellige Zahl an Kunden", so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Doch daraus wurde in vielen Fällen nichts. Zunächst versuchte die BEV die Preise nach Vertragsschluss zu erhöhen, im Januar 2019 folgte der Insolvenzantrag und die Belieferung mit Strom und Gas wurde eingestellt. Bei den späteren Endabrechnungen verweigerte Insolvenzverwalter Axel Bierbach den Betroffenen dann auch noch die Verrechnung des ursprünglich versprochenen Neukundenbonus.
BEV-Insolvenz: Forderung trotz Neukundenbonus
Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband juristisch vor. Anders als vom Insolvenzverwalter behauptet, sei der Bonus nämlich unabhängig davon zu gewähren, ob die Verbraucher ein Jahr lang beliefert wurden, so die Argumentation der Verbraucherschützer. Außerdem sei es ja in der Verantwortung der Firma, dass der Vertrag letzlich nicht über ein Jahr lief, sondern wegen der Insolvenz vorzeitig endete. Daher könne und müsse der Neukundenbonus der Stromfirma BEV mit einer Forderung aus der Endabrechnung verrechnet werden.
Im Rahmen einer so genannten Musterfeststellungsklage wollten die Verbraucherschützer feststellen lassen, dass der Neukundenbonus bei Endabrechnungen des BEV-Insolvenzverwalters angerechnet werden muss. Dieser Klage schlossen sich etliche betroffene BEV-Kunden an - und sie hatten Erfolg.
Das Oberlandesgericht München prüfte den Fall (Aktenzeichen MK 2/19) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - und kam im August 2020 zum Schluss, dass der Neukundenbonus auch dann in der Endabrechnung berücksichtigt werden müsse, wenn der Kunde kürzer als ein Jahr beliefert wurde. , dass der Bonus etwaige Ansprüche des Insolvenzverwalters automatisch reduziert. Die Endabrechnung müsse also um den Bonus gekürzt werden.
BGH entscheidet über Neukundenbonus nach BEV-Pleite
Insolvenzverwalter Bierbach wollte dieses verbraucherfreundliche Urteil aber nicht akzeptieren. Er legte gegen das Urteil Revision ein.
Daraufhin landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat jetzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Am 15. Juli 2023 wollen sich die BGH-Richter mit der Frage beschäftigen, ob Kunden der insolventen BEV Anspruch auf ihren Bonus haben. "Mit einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Klage rechnen wir im sommer 2023", so der Verbraucherzentrale Bundesverband am Montag. Für Betroffene, die sich der Klage angeschlossen haben, bestehe kein Handlungsbedarf. Eine weitere Anmeldung zur Musterfeststellungsklage sei aber nicht möglich.