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Sichereres Miteinander: Radfahrer überholen: Das müssen Autofahrer beachten

Sichereres Miteinander

Radfahrer überholen: Das müssen Autofahrer beachten

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    Sicherheit auf der Straße: Autofahrer müssen beim Überholen von Radfahrern die vorgeschriebenen Mindestabstände einhalten.
    Sicherheit auf der Straße: Autofahrer müssen beim Überholen von Radfahrern die vorgeschriebenen Mindestabstände einhalten. Foto: Philipp Schulze/dpa/dpa-tmn

    Fahrräder sind natürlich ganzjährig als Verkehrsmittel im Einsatz. Doch speziell in der warmen Jahreszeit schwingen sich besonders viele Menschen aufs Rad. Darauf sollten Autofahrer vorbereitet sein – und sich speziell beim Überholen immer an die geltenden Abstandregeln halten, so der Tüv Thüringen.

    Einen Radfahrer beispielsweise auf den letzten Drücker vor dem Gegenverkehr überholen zu wollen, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten. So eine Aktion wird mit einer Geldbuße ab 30 Euro geahndet.

    Diese Mindestabstände gelten

    Die Straßenverkehrsordnung (StVO) fordert innerorts beim Überholen von Radfahrern einen Mindestabstand von 1,50 Meter. Wer außerorts Radelnde überholen will, darf das nur mit mindestens 2 Metern Seitenabstand tun.

    Diese Abstände muss man übrigens auch einhalten, wenn man als Autofahrer Fußgänger und Elektrokleinstfahrzeuge überholen will.

    Notfalls kann - etwa bei Gegenverkehr oder ganz engen Straßen - so lange nicht überholt werden, bis die Verkehrssituation das Manöver gefahrlos mit den genannten Abständen ermöglicht.

    Die Seitenabstände gelten nicht, wenn Radler etwa vor einer roten Kreuzung bei ausreichend Platz, ganz langsam und vorsichtig rechts an stehenden Autos vorbeifahren oder sich neben sie stellen.

    Radler überholen Radler - mit Rücksicht

    Übrigens: Radfahrer untereinander müssen beim Überholen diese Abstände nicht generell einhalten, verweist der ADAC online auf ein Urteil (Az.: 2 U 121/21) vom Oberlandesgericht Oldenburg.

    Allerdings ist das kein Freifahrtschein für Wildwest-Radler. Denn wie immer gilt auch hier wie überall das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach Paragraf 1 StVO. Und es kommt auf den Einzelfall an, etwa ob auf dem Radweg genug Platz zum Überholen ist.

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