Eineinhalb Jahre nach der Insolvenz der "Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH" (BEV) geht der Rechtsstreit um Nachzahlungen und den in vielen Fällen nicht ausgezahlten Neukundenbonus für Kunden in die nächste Runde. Nach einem verbraucherfreundlichen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vor einigen Wochen hat der Insolvenzverwalter der BEV nun Revision beantragt.
Zehntausende Verbraucher waren Anfang 2019 von der Pleite des Stromversorgers BEV betroffen - und sahen sich zuletzt noch immer mit Ansprüchen des Insolvenzverwalters der BEV konfrontiert. Das Problem: Vor allem auf Vergleichsportalen im Internet hatte die BEV besonders günstige Konditionen angeboten, weil Verbrauchern ein Neukundenbonus versprochen wurde. "Mit der Ankündigung eines bis zu 25-prozentigen Neukundenbonus gewann die BEV eine sechsstellige Zahl an Kunden", so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).
Doch daraus wurde in vielen Fällen nichts. Zunächst versuchte die BEV die Preise nach Vertragsschluss zu erhöhen, im Januar 2019 folgte der Insolvenzantrag und die Belieferung mit Strom und Gas wurde eingestellt. Bei den späteren Endabrechnungen verweigerte Insolvenzverwalter Axel Bierbach den Betroffenen dann auch noch die Verrechnung mit dem ursprünglich versprochenen Neukundenbonus.
BEV-Insolvenz: Forderung trotz Neukundenbonus
Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband juristisch vor. Anders als vom Insolvenzverwalter behauptet, sei der Bonus nämlich unabhängig davon zu gewähren, ob die Verbraucher ein Jahr lang beliefert wurden, so die Argumentation der Verbraucherschützer. Außerdem sei es ja in der Verantwortung der Firma, dass der Vertrag letzlich nicht über ein Jahr lief, sondern wegen der Insolvenz vorzeitig endete. Daher könne und müsse der Neukundenbonus der Stromfirma BEV mit einer Forderung aus der Endabrechnung verrechnet werden.
Im Rahmen einer so genannten Musterfeststellungsklage wollten die Verbraucherschützer feststellen lassen, dass der Neukundenbonus bei Endabrechnungen des BEV-Insolvenzverwalters angerechnet werden muss. Dieser Klage schlossen sich in den vergangenen Monaten etliche betroffene BEV-Kunden an - und sie hatten Erfolg.
Das Oberlandesgericht München prüfte den Fall (Aktenzeichen MK 2/19) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - und kam zum Schluss, dass der Neukundenbonus auch dann in der Endabrechnung berücksichtigt werden müsse, wenn der Kunde kürzer als ein Jahr beliefert wurde. , dass der Bonus etwaige Ansprüche des Insolvenzverwalters automatisch reduziert. Die Endabrechnung müsse also um den Bonus gekürzt werden.
BEV-Insolvenzverwalter legt Revision gegen Urteil ein
Insolvenzverwalter Bierbach will dieses verbraucherfreundliche Urteil aber nicht akzeptieren. Wie der Vzbv nun berichtete, hat Bierbach gegen das Urteil Revision eingelegt. Deshalb muss jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil überprüfen.
"Der vzbv ist zuversichtlich, dass der BGH die Rechtsauffassung des OLG teilen wird. Die betroffenen Verbraucher werden nun allerdings noch etliche Monate bis zum Abschluss des Verfahrens warten müssen", kommentierten die Verbraucherschützer die Entwicklung. Sie gehen davon aus, dass der BGH wohl 2021 eine verbindliche Entscheidung treffen wird. Für Betroffene, die sich der Klage angeschlossen haben, bestehe kein Handlungsbedarf.