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Urteil: Schwangere falsch behandelt - 720.000 Euro Schmerzensgeld

Urteil

Schwangere falsch behandelt - 720.000 Euro Schmerzensgeld

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    Nach einer fehlerhaften medizinischen Betreuung einer Hochrisikoschwangerschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main einem schwerstbehinderten Kind Schmerzensgeld zugesprochen. (Symbolbild)
    Nach einer fehlerhaften medizinischen Betreuung einer Hochrisikoschwangerschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main einem schwerstbehinderten Kind Schmerzensgeld zugesprochen. (Symbolbild) Foto: Boris Roessler/dpa/dpa-tmn

    Wegen fehlerhafter Begleitung einer Hochrisikoschwangerschaft hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) einem schwerstbehinderten Kind 720.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Wie das OLG mitteilte, war die mit eineiigen Zwillingen schwangere Mutter (37) wochenlang in einer Geburtsklinik ohne Frühchen-Intensivstation behandelt worden.

    Als eines der Kinder starb, wurde das zweite Kind per Notkaiserschnitt zur Welt geholt, erlitt aber schwerste Gehirnschäden. Das Kind habe unter anderem eine ausgeprägte Entwicklungsstörung, sei blind und habe eine starke Hörschwäche (Urteil vom 18.2.2025, Az. 8 U 8/21).

    Auf Grundlage eines Gutachtens wurden der beklagte Arzt und die Klinik zu dem Schmerzensgeld verurteilt. Die erlittenen Gesundheitsschäden würden diese Höhe rechtfertigen. Das OLG bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

    Bei einer Hochrisikoschwangerschaft mit eineiigen Zwillingen könne es jederzeit zu einer Frühgeburt oder zu schweren Komplikationen bis hin zum Tod kommen, erläuterte das Gericht. In einer Klinik ohne Frühchen-Intensivstation sei eine Notfallbehandlung in einem solchen Fall nicht gewährleistet und deswegen «grob fehlerhaft». «Die Behandlung von Frühchen ist extrem heikel. Durch jedwede auch nur kurzfristige Fehlversorgung drohen unmittelbar schwere Schäden», stellte das Gericht fest.

    Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde könnten die Beklagten die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe beantragen.

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