Derzeit wird in Hessen nach 347 Kindern und Jugendlichen gesucht, deren Aufenthaltsort unbekannt ist. Das teilte das Hessische Landeskriminalamt (LKA) auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur zum Tag der vermissten Kinder (25. Mai) mit. Demnach fahnden die Behörden zurzeit nach 115 Kindern bis zu einem Alter von 13 Jahren sowie 232 Jugendlichen von 14 bis 17.
Was in jedem Fall eine «hochemotionale Ausnahmesituation» sei, wie eine Sprecherin sagte, muss nicht immer das Schlimmste bedeuten. Bei einem Großteil der vermissten Kinder handele es sich um Fälle von Kindesentziehung durch einen Elternteil, etwa bei einem Sorgerechtsstreit. Dauerausreißer oder unbegleitete Geflüchtete, die aus Unterkünften verschwinden, sind ebenfalls nicht selten.
Hoffnung gibt auch, dass die Aufklärungsquote laut LKA bei 99,8 Prozent liegt. Rund die Hälfte der Vermisstenfälle klären sich bereits in der ersten Woche, über 80 Prozent innerhalb des ersten Monats nach dem Verschwinden. Lediglich circa drei Prozent solcher Fälle werden erst nach über einem Jahr gelöst. Eine Verjährung gibt es bei der Suche nach Vermissten nicht.
Nur sehr wenig Unglücksfälle oder Straftaten
Ab wann gilt ein Kind denn als vermisst? Jugendliche unter 17 Jahren gelten bei der Polizei als vermisst, wenn nicht bekannt ist, wo sie sich befinden. «Bei ihnen wird grundsätzlich von einer Gefahr für Leib oder Leben ausgegangen. Es gilt der Grundsatz: Je jünger das Kind, desto größer ist die dem Kind drohende Gefahr», hieß es weiter von der Sprecherin.
Allerdings müsse nur bei einem sehr geringen Teil von einem Unglücksfall oder dem Vorliegen einer Straftat ausgegangen werden. Selten müsse befürchtet werden, dass die Vermissten hilflos oder nicht mehr am Leben sind, erklärte sie.
Kinder und Jugendliche verschwänden oftmals nach einem Streit mit den Eltern oder Freunden. Weitere Gründe sind die pubertäre Entwicklung, mangelndes Risikobewusstsein, Abenteuerlust und schlechte schulische Leistungen, wie das LKA ergänzte. «In den meisten Fällen kommen die Kinder von allein zurück oder ihr Aufenthalt wird von den Erziehungsberechtigten festgestellt.»
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