Ist Festnahme und Verhaftung das Gleiche? Diese Frage stellen sich juristische Laien oft, wenn sie in der Zeitung lesen oder im Radio hören, dass die Polizei einen Menschen mitgenommen hat, um ihn entweder auf die Wache zu bringen oder direkt in eine Zelle.
Um es auf den Punkt zu bringen: Zwischen Festnahme und Verhaftung gibt es mehrere Unterschiede, darunter einen ganz gravierenden: die Rechtsgrundlage. Denn wenn Polizeibeamte einen anderen Menschen festsetzen, müssen sie das rechtlich begründen können.
Um einen Menschen länger als 24 Stunden die Freiheit nehmen, ihn also zu verhaften, braucht man in Deutschland einen Haftbefehl. Das ist im Grundgesetz, Artikel 104 GG, so geregelt.
Unterschied zwischen Festnahme und Verhaftung: Das ist eine Verhaftung
Eine Verhaftung erfolgt in aller Regel aus einem von drei Gründen:
- Ein Gericht hat gegen die Person Untersuchungshaft angeordnet, weil gegen sie ein schwerer Tatverdacht besteht und nicht ausgeschlossen wird, dass der oder die Verdächtige untertaucht oder Beweismittel vernichtet (§§ 112 ff. StPO).
- Die Person wird verhaftet, weil sie trotz Anordnung ohne Entschuldigung einem Gerichtprozess fernblieb (§ 253 StPO)
- Die Person wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und muss die Haft antreten, die Verhaftung erfolgt also zum Haftantritt.

Unterschied zwischen Festnahme und Verhaftung: Das ist eine Festnahme
Der große Unterschied zwischen Festnahme und Verhaftung ist, dass man für die vorläufige Festnahme keinen Haftbefehl braucht. Und man muss nicht einmal Polizeibeamtin oder Polizeibeamter sein, um einen anderen Menschen vorläufig festzunehmen.
- Privatpersonen dürfen andere Menschen festnehmen, wenn sie diese bei einer Straftat ertappen oder fassen und die Identität des Betroffenen nicht sofort festgestellt werden kann. Wichtig: die Festnahme darf dann nur erfolgen, um den oder die Verdächtige direkt der Strafverfolgung zu übergeben.
- Bei einer vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO - das sogenannte Jedermannsrecht - darf man sogar körperliche Gewalt anwenden, wenn diese erforderlich ist, um den Täter oder die Täterin festzusetzen. Klar ist, dass diese Gewaltanwendung angemessen und im Rahmen sein muss.
- Staatsanwälte und Polizeibeamte dürfen eine Festnahme durchführen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen und gleichzeitig Gefahr im Verzug besteht. "Gefahr im Verzug" bedeutet hier, dass die spätere Verhaftung gefährdet wäre, wenn man nicht sofort zugreift.
- Daneben dürfen Ermittler andere Menschen auch festnehmen, wenn deren Identität ansonsten nicht oder nur erschwert festgestellt werden kann (§ 163 StPO).
Wichtig zu wissen: Eine Festnahme ist immer zeitlich eng begrenzt. Sofern der oder die Festgenomme nicht wieder auf freien Fuß gesetzt wird, muss spätestens am nächsten Tag die Vorführung beim Ermittlungsrichter - auch Haftrichter genannt - erfolgen. Dieser prüft den Fall und erlässt entweder einen Haftbefehl oder ordnet die Freilassung an.
Unterschied zwischen Verhaftung, Festnahme und Polizeigewahrsam
Ebenfalls in einer Polizeizelle landen kann man im Fall eines "Polizeigewahrsams zur Gefahrenabwehr". Zu dieser Maßnahme greifen Polizeibeamte zum Beispiel, wenn jemand konkret eine Straftat ankündigt, die öffentliche Sicherheit gefährdet (Sicherungsgewahrsam), oder sich selbst gefährdet (Schutzgewahrsam). Wenn die Gefahrenlage vorbei ist, werden die Betroffenen wieder auf freien Fuß gesetzt.
Welche Rechte hat man bei Verhaftung, Festnahme oder Gewahrsam?
Vor allem drei Rechte sollte man als Betroffener kennen:
- Das Recht zu schweigen. Verdächtige müssen gegenüber Polizeibeamten oder Ermittlern nichts sagen. Das darf ihnen auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
- Das Recht auf einen Anwalt. Wer im Polizeigewahrsam sitzt, darf einen Verteidiger anrufen.
- Das Recht, Angehörige zu kontaktieren - etwa Ehepartner oder Eltern.