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Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Wofür kann man ihn einsetzen?

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Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1: Wofür kann man ihn einsetzen?

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    Menschen mit Pflegegrad 1 sind oft noch recht selbstständig. Sie haben daher auf manche Leistungen der Pflegeversicherung keinen Anspruch.
    Menschen mit Pflegegrad 1 sind oft noch recht selbstständig. Sie haben daher auf manche Leistungen der Pflegeversicherung keinen Anspruch. Foto: Klaus-Dietmar Gabbert, dpa (Symbolbild)

    Wer in Deutschland zum Pflegefall wird, ist in der Regel durch die Pflegeversicherung abgesichert, kann einen Pflegegrad beantragen und diverse Pflegeleistungen erhalten. Was Pflegebedürftigen zusteht, hängt mitunter von ihrer Pflegesituation sowie ihrem Pflegegrad ab. So erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 oftmals höhere Leistungsbeträge als mit Pflegegrad 2.

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 - sie machen dem Statistischen Bundesamt zufolge etwa 13,4 Prozent der rund fünf Millionen Pflegebedürftigen aus – sind meist noch recht selbstständig und haben daher auf bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung noch keinen Anspruch. Pflegegeld, Pflegesachleistungen sowie die vollstationäre Pflege stehen Pflegebedürftigen etwa erst ab Pflegegrad 2 zu. In diesem Zusammenhang kann der Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1 zum Teil anders eingesetzt werden, als mit den restlichen Pflegegraden. Was genau gilt, lesen Sie hier.

    Entlastungsbetrag in der Pflege: Was ist das?

    Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zusteht. Sie ist zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit pflegebedürftiger Personen gedacht.

    Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat – also insgesamt 1500 Euro im Jahr – besteht von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 gleichermaßen. Wird der Betrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann er von Monat zu Monat übertragen werden. Restbeträge, die am Ende des Jahres übrig sind, können noch bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

    Dabei ist der Entlastungsbetrag zweckgebunden einzusetzen und dient dem BMG zufolge der Erstattung von Aufwendungen für:

    • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
    • Leistungen der Kurzzeitpflege
    • Leistungen von ambulanten Pflegediensten
    • Leistungen zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht

    Übrigens: Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent steigen. Davon ist auch der Entlastungsbetrag betroffen. Ab Januar steht Pflegebedürftigen also mehr Geld für die Pflege zur Verfügung.

    Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1: Wofür kann man ihn einsetzen?

    Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 gelten jedoch einige Sonderregeln für den Einsatz der Leistung:

    Tages- oder Nachtpflege: Werden Pflegebedürftige tagsüber oder nachts stationär in einer Pflegeeinrichtung betreut, spricht man von teilstationärer Pflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dafür die Pflegekassen-Leistung der Tages- oder Nachtpflege nutzen und erhalten laut dem BMG je nach Pflegegrad zwischen 689 Euro und 1995 Euro pro Monat. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Leistung und können lediglich den Entlastungsbetrag für die teilstationäre Pflege nutzen.

    Kurzzeitpflege: Auch für Kurzzeitpflege werden Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse unterstützt. Für die Pflegekosten stehen laut dem BMG für bis zu acht Wochen im Jahr bis zu 1774 Euro zur Verfügung. Der Eigenanteil für Unterkunfts-, Verpflegungs- sowie Investitionskosten ist allerdings nicht abgedeckt. Hierfür kann der Entlastungsbetrag genutzt werden. Da mit Pflegegrad 1 kein Anspruch auf das Budget der Kurzzeitpflege besteht, können sie den Entlastungsbetrag laut dem Pflegeportal pflege.de für die gesamten Kosten nutzen.

    Leistungen von ambulanten Pflegediensten: Der Entlastungsbetrag kann laut dem BMG nur teilweise für Leistungen ambulanter Pflegedienste genutzt werden – zumindest betrifft das Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5. Sie können nur Ausgaben für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung erstattet bekommen. Nur Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag zusätzlich für körperbezogene Pflegemaßnahmen einsetzen. Sie haben nämlich keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, die diesen Bereich abdecken würden.

    Leistungen zur Unterstützung im Alltag: Die Leistungen zur Unterstützung im Alltag sind von Bundesland zu Bundesland nach § 45a SGB XI anders geregelt. Hierbei handelt es sich laut pflege.de in der Regel um Betreuungsangebote, Unterstützungsangebote für Pflegende sowie Angebote zur Entlastung im Alltag für Pflegebedürftige. Für diese kann der Entlastungsbetrag laut dem BMG von allen Pflegegraden gleichermaßen eingesetzt werden.

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