Wird ein Mensch pflegebedürftig, ist dieser in der Regel durch die Pflegeversicherung abgesichert. Je nach Pflegegrad stehen Pflegebedürftigen nämlich unterschiedliche Leistungen zu – etwa im Bereich der häuslichen Pflege oder auch der teil- sowie vollstationären Pflege. Dazu zählt unter anderem der Entlastungsbetrag. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) können Pflegebedürftige den Betrag zweckgebunden für unterschiedliche Leistungen einsetzen. Einzige Voraussetzung ist, dass sie mindestens Pflegegrad 1 haben und zu Hause gepflegt werden.
Bislang stand Pflegebedürftigen pro Monat ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro zu. Im Rahmen der Pflegereform 2023 ist die Leistung neben einigen anderen allerdings gestiegen. Wie viel Geld Pflegebedürftigen seit 2025 pro Monat zur Verfügung steht, lesen Sie hier.
Übrigens: Auch das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen wurden zum 1. Januar 2025 erhöht.
Entlastungsbetrag 2025: Wie viel Geld gibt es mit der Erhöhung?
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – der Pflegereform 2023 – wurden neben einem angepassten Beitragssatz zur Pflegeversicherung verschiedene Leistungserhöhungen beschlossen. Dem BMG zufolge sollen so Pflegebedürftige bei steigenden Kosten entlastet sowie pflegende Angehörige unterstützt werden. Da ein Schwerpunkt insbesondere auf die ambulante Pflege gelegt wurde, wurden zum 1. Januar 2024 bereits die Leistungsbeträge bei Pflegegeld und Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht.
Nun, zum 1. Januar 2025, folgen weitere Leistungen – unter anderem der Entlastungsbetrag. Die Höhe der Steigerung fällt etwas geringer aus: 4,5 Prozent. Was bedeutet das nun für den Entlastungsbetrag?
2024 konnten Pflegebedürftige unabhängig von ihrem Pflegegrad 125 Euro pro Monat für Entlastungsleistungen nutzen. Mit der Erhöhung um 4,5 Prozent ist der Entlastungsbetrag laut dem Bundesverwaltungsamt zum 1. Januar 2025 um sechs Euro auf 131 Euro gestiegen.
Den Entlastungsbetrag müssen Pflegebedürftige laut dem BMG übrigens nicht monatlich ausschöpfen, damit er nicht verfällt. Nicht genutzte Mittel werden jeweils in den nächsten Monat übertragen. Mittel, die am Jahresende noch zur Verfügung stehen, können außerdem noch bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Pro Jahr hatten Pflegebedürftige 2024 also Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 1500 Euro. Seit der Erhöhung 2025 ist dieser Betrag auf 1572 Euro angestiegen.