Wer Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen möchte, kann meist nicht mehr vollumfänglich seiner Arbeit nachgehen. Der Gesetzgeber gewährt in solchen Fällen Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf Freistellung und unterstützt die Betroffenen mit Pflegeunterstützungsgeld oder einem Darlehen. Doch es gibt Unterschiede. Die Voraussetzungen bei der sogenannten Familienpflegezeit sind anders als bei der Pflegezeit. Wir erklären, wie man die Familienpflegezeit beantragen kann und welche Bedingungen gelten.
Familienpflegezeit: Diese Bedingungen müssen erfüllt sein
Familienpflegezeit können Arbeitnehmer beanspruchen, wenn ein Angehöriger für einen längeren Zeitraum in häuslicher Umgebung gepflegt werden soll. Eine Freistellung beim Arbeitgeber ist so laut der Ministeriumsseite wege-zur-pflege.de bis zu 24 Monate möglich. Die Familienpflegezeit für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Die Arbeitszeit kann so deutlich reduziert werden, als Mindestarbeitszeit gelten 15 Stunden pro Woche.
Doch Vorsicht: Auf Familienpflegezeit besteht kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Arbeitnehmer kleinerer Betriebe haben demnach zwar keinen rechtlichen Anspruch auf längerfristige Freistellung, können aber laut dem Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf freiwilliger Basis mit ihrem Arbeitgeber eine Pflegezeit vereinbaren.
Familienpflegezeit beantragen: So funktioniert es
Wer eine längere Freistellung plant, sollte zweierlei beachten. Zunächst müssen Angehörige die Freistellung laut dem Info-Portal pflege.de beim Arbeitgeber beantragen. Ein kurzfristiger Pflege-Ausfall muss laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) „unverzüglich“ dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Ankündigung für eine geplante Familienpflegezeit benötigt dagegen eine gewisse Vorlaufzeit. Eine längerfristige Freistellung, so das Ministerium weiter, ist mit einer Frist von mindestens acht Wochen dem Arbeitgeber schriftlich anzukündigen.
Da der Arbeitgeber bei einer längeren Freistellung nicht verpflichtet ist, den Lohn weiterzuzahlen, sollte zudem die Finanzierungsfrage rechtzeitig geklärt werden. Denn es besteht auch bei der Familienpflegezeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bund. Betroffene können es direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Informationen zu den Konditionen der Rückzahlung und Härtefallregelungen gibt es auf der Seite des BAFzA.
Übrigens: Wer plant, einen Angehörigen zu pflegen, stellt sich zu Recht die Frage, ob man über die Pflegekasse unfallversichert ist.
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