Ein Großteil der rund 5,7 Millionen pflegebedürftigen Menschen in Deutschland wird zu Hause in den eigenen vier Wänden gepflegt und versorgt. Kann die nötige Pflege mal nicht geleistet werden, gibt es verschiedene Lösungen. Laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sind Pflegebedürftige in solchen Situationen und wenn die teilstationäre Pflege nicht ausreicht, häufig nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen und müssen nicht gleich dauerhaft in ein Pflegeheim verlegt werden. Für solche Fälle gibt es die Kurzzeitpflege.
Im Rahmen der Leistung übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für die Kurzzeitpflege bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser wurde zum 1. Januar 2025 erhöht. Wie viel Geld Pflegebedürftige jetzt bekommen, lesen Sie hier.
Kurzzeitpflege: Was ist das und wer hat Anspruch?
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung und steht laut dem BMG Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 zu. Mit Pflegegrad 1 kann die Leistung nicht in Anspruch genommen werden, Betroffene können jedoch den Entlastungsbetrag dafür nutzen. Genutzt werden kann die Kurzzeitpflege zur Bewältigung von Krisensituationen in der häuslichen Pflege oder zum Beispiel übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Die Kurzzeitpflege bietet also eine Lösung, wenn die Pflege zu Hause zeitweise nicht im nötigen Umfang geleistet werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Anders als etwa beim Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen ist die Leistungshöhe nicht nach Pflegegraden gestaffelt, allen Berechtigten steht der gleiche Betrag zur Verfügung. Dabei kann die Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.
Bis 30. Juni 2025 galt dabei: War der Höchstbetrag für die Kurzzeitpflege erreicht, konnte die Leistung mit nicht ausgeschöpften Mitteln der Verhinderungspflege ergänzt werden.
Jetzt funktioniert die Finanzierung anders: Diese Form der Finanzierung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ist seit 1. Juli 2025 Vergangenheit. Laut dem BMG ist im Rahmen der Pflegereform 2023 aus den zwei getrennten Budgettöpfen ein gemeinsamer geworden. Mit der Einführung des Entlastungsbudgets sind die verschiedenen Übertragungsregeln für die Finanzierung damit entfallen. Insgesamt stehen Pflegebedürftigen nun 3539 Euro für beide Leistungen zur Verfügung.
Kurzzeitpflege 2025: Wie viel Geld gibt es nach der Erhöhung?
Genau wie viele andere Leistungen der Pflegeversicherung wurde auch die Kurzzeitpflege zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht. Das ist im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das 2023 beschlossen wurde, festgeschrieben. Dementsprechend ist die Leistung von 1774 Euro (2024) um 80 Euro auf 1854 Euro pro Jahr gestiegen.
Nicht nur die Kurzzeitpflege, sondern auch der Betrag für die Verhinderungspflege ist zum Jahreswechsel gestiegen. Statt 1612 Euro (2024) stehen Pflegebedürftigen nun 1685 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Aus der Höhe beider Leistungen berechnet sich auch die Höhe des Entlastungsbudgets, das seit 1. Juli 2025 für die Finanzierung beider Leistungen eingesetzt wird. Insgesamt beläuft es sich pro Jahr auf 3539 Euro.