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Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

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Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

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    Vollstationäre Kurzzeitpflege kann in Krisensituationen, etwa wenn die Pflege in den eigenen vier Wänden zeitweise nicht möglich ist, helfen.
    Vollstationäre Kurzzeitpflege kann in Krisensituationen, etwa wenn die Pflege in den eigenen vier Wänden zeitweise nicht möglich ist, helfen. Foto: New Africa, Olga Yastremska, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Angehörige und/oder ambulante Pflegedienste sind bei der häuslichen Pflege in Deutschland unverzichtbar. Doch was, wenn die Pflegeperson zeitweise nicht pflegen kann und niemand die Vertretung zu Hause übernimmt? Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) verweist bei Pflegegrad 3 auf die Kurzzeitpflege, die in entsprechend zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann. So sei man als Betroffener auch in Krisensituationen gewappnet. Mit dem sogenannten Entlastungsbudget kamen im Sommer 2025 Änderungen bei der Kurzzeitpflege: Welche Leistungen sind seit 1. Juli möglich?

    Was ändert das Entlastungsbudget an der Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3?

    Warum die Kurzzeitpflege nötig ist, kann verschiedene Gründe haben. Laut dem Pflegeportal pflege.de vor allem, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei plötzlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands. Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) teilt sich das Jahr 2025 für die Kurzzeitpflege in zwei Teile: Eine große Änderung ist seit dem 1. Juli in Kraft, vorher sah die Situation anders aus.

    Bis Juli galt das bisherige System: Das Budget belief sich für maximal acht Wochen Kurzzeitpflege laut BMG auf maximal 1854 Euro im Jahr. Bis zu 1685 Euro aus der Verhinderungspflege konnten übertragen werden, handelte es sich um nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege. Die so aufgestockte Summe konnte bis zu 3539 Euro betragen.

    Seit 1. Juli 2025 gilt für die Kurzzeitpflege: Es wird nicht mehr in zwei verschiedene Töpfe gegriffen und im Zweifel übertragen, sondern vereinheitlicht. Das PUEG spricht vom Gemeinsamen Jahresbetrag. Festgehalten ist dieser im Paragraf 42a des Sozialgesetzbuchs. Jetzt beträgt die Summe zwar nach wie vor insgesamt 3539 Euro, allerdings entfällt das teils komplizierte Übertragen. Der Gemeinsame Jahresbetrag erlaubt es seitdem, das Geld flexibel für die Kurzzeitpflege oder die Verhinderungspflege einzusetzen. Anspruchsberechtigte auf die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten nach wie vor Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen lang.

    Übrigens: Pauschal ist es nicht verboten, trotz Pflegegrad 3 Auto zu fahren, allerdings muss jeder Fall gesondert betrachtet werden.

    Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3: Welche Leistungen sind möglich?

    Abgesehen von den in Teilen selbst zu bezahlenden Kosten für die Kurzzeitpflege, gibt es neben dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3539 Euro weiterhin auch Pflegegeld als Leistung.

    Allerdings wird das Pflegegeld respektive anteiliges Pflegegeld in Kombinationsleistung nicht in voller Höhe ausgezahlt, wie das BMG betont, sondern zur Hälfte. Das bedeutet für einen Menschen mit Pflegegrad 3 Leistungen in Höhe von 299,50 Euro, bei 100 Prozent würde er regulär 599 Euro Pflegegeld bekommen.

    Beispiel: Nach einer Operation ist es der Tochter nicht möglich, die vorübergehend intensive Pflege ihres Vaters zu Hause ausreichend zu übernehmen. Zwei Monate zieht er deshalb in eine entsprechende Kurzzeitpflegeeinrichtung. Die Kosten werden über das neue Budget von 3539 Euro übernommen, das Pflegegeld halbiert weitergezahlt. Lediglich für Unterkunft und Verpflegung müsste die Familie selbst aufkommen, wobei der sogenannte Entlastungsbetrag von 131 Euro helfen soll.

    Übrigens: Ob für Menschen mit Pflegegrad 3 für den Aufenthalt in einer Klinik eine sogenannte Begleitperson dabei sein kann, entscheidet im Zweifel der Krankenhausarzt. Auch hier kommt es auf die individuelle Situation an.

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