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Kurzzeitpflege: Was ist das und welche Leistung steht Pflegebedürftigen zu?

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Kurzzeitpflege: Was ist das und welche Leistung steht Pflegebedürftigen zu?

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    Kurzzeitpflege kann über die Pflegekasse beantragt werden.
    Kurzzeitpflege kann über die Pflegekasse beantragt werden. Foto: Angelika Warmuth, dpa (Symbolbild)

    Werden Angehörige oder Menschen, die einem nahestehen, pflegebedürftig, entscheiden sich viele Familien, Freunde oder Bekannte dafür, diese Personen zu Hause in einem vertrauten Umfeld selbst zu pflegen. Doch auch das kann manchmal zu viel werden oder nicht gleich ab Beginn der Pflegebedürftigkeit möglich sein. In solchen Fällen soll die Kurzzeitpflege helfen. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge sind viele Pflegebedürftige nämlich nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa wenn Krisensituationen in der häuslichen Pflege überbrückt werden müssen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt.

    Wie pflegende Angehörige durch die Kurzzeitpflege unterstützt werden, welche Voraussetzungen gelten, welche Kosten übernommen werden und was sich mit der Pflegereform 2023 geändert hat, lesen Sie hier.

    Was ist die Kurzeitpflege und wie lange kann sie in Anspruch genommen werden?

    Ist die Pflege zu Hause für einen begrenzten Zeitraum nicht oder noch nicht möglich, können pflegebedürftige Personen beziehungsweise deren pflegende Angehörige die Kurzzeitpflege als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Für eine Dauer von maximal acht Wochen pro Jahr werden Pflegebedürftige dann laut dem Pflegeportal pflege.de in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse bis zu einem Maximalbetrag die Pflegekosten.

    Nötig kann die Kurzzeitpflege zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt sein, weil die Pflegeperson die zeitweise besonders intensive Pflege nicht leisten kann. Weitere Gründe können etwa Krankheit oder Urlaub der pflegenden Angehörigen sein. Aber auch Umbauarbeiten oder die Suche nach einer langfristigen stationären Unterbringung können laut pflege.de eine Kurzzeitpflege nötig machen.

    Welche Voraussetzungen gelten für die Kurzzeitpflege?

    Die Kurzzeitpflege kann laut dem BMG von Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht.

    Übrigens: Für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 wird die Kurzzeitpflege nicht übernommen. Aber sie können sich über den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat Unterstützung sichern. Dem Ministerium zufolge steht dieser Betrag auch den Pflegegraden 2 bis 5 zu. Diese Pflegebedürftigen können diesen zusätzlich für Leistungen der Kurzzeitpflege nutzen.

    Welche Kosten werden bei der Kurzzeitpflege übernommen?

    Während die meisten Leistungen der Pflegeversicherung je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch sind, wie etwa das Pflegegeld, gibt es bei der Kurzzeitpflege keine Unterschiede. Laut dem BMG steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 die gleiche Leistung zu. Bei der Höhe und der Finanzierung hat sich zum 1. Juli 2025 mit der Einführung des Entlastungsbudgets allerdings einiges geändert.

    Bis 30. Juni galt: Für die Kurzzeitpflege konnten seit Januar 2025 bis zu 1854 Euro (2024: 1774 Euro) für bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Zudem konnten laut dem Ministerium auch noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt werden. So konnte der Leistungsbetrag auf bis zu 3539 Euro pro Jahr (2024: 3386 Euro) erhöht werden.

    Seit 1. Juli gilt: Laut dem BMG wurde das Entlastungsbudget zum 1. Juli 2025 eingeführt und soll die Finanzierung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege deutlich erleichtern. Für beide Leistungen stehen nun nicht mehr zwei getrennte Budgettöpfe, die kompliziert miteinander kombiniert werden können, sondern nur noch ein gemeinsamer zur Verfügung. Mit dem Entlastungsbudget stellt die Pflegekasse nun laut dem BMG einen jährlichen Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen entfallen und müssen somit nicht mehr beachtet werden.

    Das gilt weiterhin: Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld dem BMG zufolge für bis zu acht Wochen pro Jahr – also für die gesamte Dauer der geförderten Kurzzeitpflege – zur Hälfte weitergezahlt.

    Grundsätzlich können die Kosten der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim laut pflege.de in drei Posten aufgeteilt werden: Pflegekosten, Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten etwa für die Instandhaltung. Von der Pflegekasse bezuschusst werden nur die anfallenden Pflegekosten, die dem Pflegeportal zufolge aber auch den größten Kostenpunkt ausmachen.

    Übrigens: Einige Pflegebedürftige konnten schon ab 1. Januar 2024 auf das Entlastungsbudget zugreifen. Für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre und mit Pflegegrad 4 oder 5 wurde die Einführung laut dem BMG nämlich vorgezogen. 

    Kurzzeitpflege: Gibt es einen Eigenanteil?

    Neben den Pflegekosten fallen bei der vollstationären Unterbringung einer pflegebedürftigen Person auch Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten an. Diese werden nicht von der Pflegekasse übernommen und müssen laut pflege.de selbst gezahlt werden. Sie machen also den Eigenanteil aus.

    Doch der Eigenanteil muss nicht unbedingt aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Dem Pflegeportal zufolge kann etwa der Entlastungsbetrag – dieser entspricht seit Januar 2025 einer Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat (2024: 125 Euro) – genutzt werden, um den Eigenanteil zu finanzieren.

    Kurzzeitpflege beantragen: Worauf ist zu achten?

    Den Antrag auf Kurzzeitpflege können laut pflege.de entweder die Angehörigen oder die pflegebedürftige Person selbst bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Bei dieser sind auch die entsprechenden Formulare zu bekommen. Der Antrag umfasst dem Pflegeportal zufolge Angaben zur pflegebedürftigen Person, den Grund und den benötigten Zeitraum für die Kurzzeitpflege, die bevorzugte Pflegeeinrichtung sowie Angaben zur Finanzierung. Grundsätzlich sei das Ausfüllen der Anträge „sehr simpel“. Falls dennoch Unterstützung benötigt wird, gibt es diese bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten sowie den Sozialdiensten von Krankenhäusern.

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