Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld.
Bild: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)
Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegegeld.
Bild: Mascha Brichta, dpa (Symbolbild)
Ein Unfall, ein schleichender Prozess oder eine unerwartete Krankheit: Gründe dafür, dass jemand pflegebedürftig wird, gibt es viele. Je nach Pflegegrad werden Betroffene aber mit unterschiedlichen Leistungen von der Pflegeversicherung unterstützt. Zum Beispiel: Werden Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 in den eigenen vier Wänden von Angehörigen oder Freunden gepflegt, haben sie Anspruch auf Pflegegeld.
Was Pflegegeld ist, wer es bekommt, wie hoch es ausfällt und wofür es ausgegeben werden darf, lesen Sie hier.
Das Pflegegeld soll sicherstellen, dass pflegebedürftige Menschen selbst entscheiden können, wie sie versorgt werden möchten - von Freunden und Angehörigen oder von einem Pflegedienst. Dafür zahlt die Pflegeversicherung laut dem Bundesgesundheitsministerium das Pflegegeld an die Versicherten aus.
Damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann, muss die häusliche Pflege sichergestellt sein und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen, schreibt das Ministerium.
Wer Anspruch auf Pflegegeld hat, erhält dieses von der Pflegekasse. Laut dem Bundesgesundheitsministerium wird die Leistung der pflegebedürftigen Person überwiesen. Und: "Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter", heißt es auf der Seite des Ministeriums weiter.
Auch wenn die pflegebedürftige Person nicht verpflichtet ist, das Pflegegeld für die Pflege zuhause einzusetzten, legt laut dem Pflegeportal pflege.de genau das der volle Titel der Leistung, "Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen", nahe. Eine Nachweispflicht über die Verwendung der Leistung besteht aber nicht.
Dem Portal zufolge wird Pflegegeld in der Praxis meist für anfallende Kosten in der Pflege, Betreuung oder im Haushalt verwendet oder als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen oder Freunde weitergegeben.
Die Höhe des Pflegegeldes ist wie die restlichen Leistungen der Pflegeversicherung an den Grad der Pflegebedürftigkeit gebunden. Dabei haben aber laut dem Bundesgesundheitsministerium nur Personen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Pflegegeld. Bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 wird nämlich davon ausgegangen, dass sie noch selbstständig genug sind, um sich größtenteils selbst zu versorgen.
Aktuell erhalten Betroffene der Pflegegrade 1 bis 5 folgende Leistung:
Im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 5. April 2023 im Bundeskabinett beschlossen wurde, wird das Pflegegeld aber ab 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Im Bereich der Pflege ändert sich aber auch im Laufe des Jahres noch einiges.