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Grundpflege: Welche Leistungen bekommen Pflegebedürftige?

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Grundpflege: Welche Leistungen bekommen Pflegebedürftige?

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    Nach einem Krankenhausaufenthalt können Pflegebedürftige Leistungen der Grundpflege beanspruchen.
    Nach einem Krankenhausaufenthalt können Pflegebedürftige Leistungen der Grundpflege beanspruchen. Foto: picture alliance, Oliver Berg, dpa (Symbolbild)

    Jeder Mensch kann irgendwann in seinem Leben auf die Pflege durch andere Personen angewiesen sein, sei es für kurze Zeit oder über einen längeren Zeitraum hinweg. Wenn Pflegebedürftige aufgrund von Krankheit, einem Unfall oder etwa nach einer Operation nicht mehr in der Lage sind, die eigene Körperpflege zu übernehmen, kann die Grundpflege helfen. Was das ist, wem sie zusteht und was der Unterschied zwischen der kleinen und großen Grundpflege ist, lesen Sie hier. 

    Was ist die Grundpflege?

    Die Grundpflege können laut dem Bundesgesundheitsministerium Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung in Anspruch nehmen. Dabei umfasst die Grundpflege laut dem Pflegeportal pflege.de die pflegerische Versorgung von Betroffenen, die zeitweise oder dauerhaft nicht alleine für sich sorgen können.

    Die Grundpflege kann von einem ambulanten Pflegedienst, von pflegenden Angehörigen oder einer externen Betreuungsperson übernommen werden und umfasst beispielsweise Hilfe beim Waschen, Essen und dem Gang zur Toilette. Zudem kann die Grundpflege laut dem Bundesgesundheitsministerium auch die „hauswirtschaftliche Versorgung“ beinhalten.

    Was ist die kleine Grundpflege und was die große Grundpflege?

    Bei der Grundpflege werden in den Leistungskatalogen von ambulanten Pflegediensten laut pflege.de neben anderen Leistungen meist die große und die kleine Grundpflege unterschieden. Welche Leistungen konkret enthalten sind, ist wiederum von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Grundsätzlich kann die kleine Grundpflege aber folgende Leistungen enthalten: 

    • Hilfe beim An- und Ausziehen sowie das Bereitlegen der Kleidung
    • Teilbereiche des Körpers werden gewaschen: Gesicht, Oberkörper, Genitalbereich oder Gesäß
    • Mund- und Zahnpflege und eventuell die Versorgung von Zahnprothesen sowie die Lippenpflege
    • Hilfe beim Gang zur Toilette oder beim Harnlassen bzw. Stuhlgang im Bett mit Entsorgung, Katheterpflege und die Versorgung eines künstlichen Darmausgangs

    Die große Grundpflege kann folgende Leistungen enthalten:

    • Hilfe beim An- und Ausziehen sowie die Auswahl der Kleidung
    • Ganzkörperwäsche am Waschbecken, in der Dusche oder Badewanne inklusive Haare waschen und trocknen
    • Mund- und Zahnpflege und eventuell die Versorgung von Zahnprothesen sowie die Lippenpflege
    • Hilfe beim Gang zur Toilette oder beim Harnlassen bzw. Stuhlgang im Bett mit Entsorgung, Katheterpflege und die Versorgung eines künstlichen Darmausgangs

    Wer kann die Grundpflege in Anspruch nehmen?

    Grundsätzlich haben laut dem Pflegeportal pflege.de zwei Gruppen Anspruch auf die Grundpflege: Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 und Menschen ohne Pflegegrad.

    Bei Menschen mit einem Pflegegrad werden die anfallenden Kosten von der Pflegeversicherung anteilig übernommen, wenn die Grundpflege dauerhaft in Anspruch genommen wird. Bei nur kurzfristiger Grundpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege handelt es sich laut pflege.de um eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Die leistet eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten sowie zehn Euro je Verordnung.

    Außerdem: Wenn pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 für kurze Zeit mehr Pflege benötigen, – zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder einer Operation – können sie die Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung nutzen. Menschen mit keinem oder mit Pflegegrad 1 haben diese Option nicht, aber laut dem Bundesgesundheitsministerium erhalten Betroffene von der Krankenkasse Unterstützung bis zu einem jährlichen Betrag von 1774 Euro, „soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt.“ Anspruch auf die Leistung der Krankenkasse haben also Pflegebedürftige ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1

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