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Pflegende Angehörige: Dürfen sie früher in Rente gehen?

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Pflegende Angehörige: Dürfen sie früher in Rente gehen?

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    Pflege kann in einer stationären Einrichtung stattfinden. Viele Menschen entscheiden sich jedoch dafür, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen. Welche Vorteile haben sie dadurch?
    Pflege kann in einer stationären Einrichtung stattfinden. Viele Menschen entscheiden sich jedoch dafür, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen. Welche Vorteile haben sie dadurch? Foto: Sebastian Gollnow, dpa (Symbolbild)

    Wird ein Angehöriger oder nahestehender Mensch plötzlich pflegebedürftig, muss sich das Umfeld der Person die Frage stellen, wie die Pflege organisiert werden soll. Soll die Person stationär oder ambulant betreut werden? Oder entscheidet sich vielleicht ein Familienmitglied dafür, sich zu Hause um den Betroffenen zu kümmern?

    Bei der Frage, ob die Pflege in den eigenen vier Wänden stattfinden soll, ist nicht nur entscheidend, wie viel Geld man für die Pflege eines Angehörigen erhalten kann. Denn häufig ist mit der Pflege eines Angehörigen automatisch verbunden, im Beruf kürzer zu treten oder diesen über einen gewissen Zeitraum ganz aufzugeben. Viele Menschen fürchten dann, dass sich ihre Pflegetätigkeit negativ auf die Zahl ihrer Rentenpunkte oder ihre Rentenauszahlung im Alter auswirken könnte. Die wichtigsten Informationen zur Rente für pflegende Angehörige lesen Sie in diesem Artikel.

    Pflegende Angehörige: Wann bekommt man Rentenpunkte für die Pflege?

    Für eine gute Rente im Alter sind sie entscheidend: die im Berufsleben gesammelten Rentenpunkte. Wer wegen der Pflege eines Angehörigen im Beruf kürzer tritt, oder diesen möglicherweise ganz aufgeben muss, kann aber trotzdem in der Pflegezeit einen Rentenanspruch erwerben. Dies geschieht, indem die Deutsche Rentenversicherung für die Zeit der Pflege einen „hypothetischen“ Verdienst ansetzt, der sich am Durchschnittsverdienst in Deutschland orientiert.

    Die Pflegeversicherung zahlt anhand dieses Verdienstes dann Beiträge an die Rentenversicherung. So soll sichergestellt werden, dass der Einsatz von Angehörigen belohnt wird, statt mit einer geringeren Rente im Alter zu einer Form von Strafe auszuarten.

    Folgende Voraussetzungen müssen laut der Deutschen Rentenversicherung zunächst erfüllt sein, damit die Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige übernimmt. Diese sind im Sozialgesetzbuch geregelt:

    • Die Pflege der Person muss notwendig sein. Dies wird vom Medizinischen Dienst festgestellt.
    • Die zu pflegende Person hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen (gesetzlichen) oder einer privaten Pflegeversicherung.
    • Der Wohnsitz der zu pflegenden Person ist in Deutschland, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
    • Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
    • Die Pflege durch einen Angehörigen muss mindestens 10 Stunden, verteilt auf zwei Tage pro Woche, erfolgen.
    • Pflegende Angehörige dürfen nebenbei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.
    • Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen.
    • Der pflegende Angehörige darf keine volle Altersrente beziehen.
    • Die Pflege muss länger als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr geleistet werden.

    Rente für pflegende Angehörige - danach wird berechnet

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Rentenversicherung die Pflegezeit als Beitragszeit ansehen und diese auf die Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) für Leistungen aus der Rentenversicherung anrechnen.

    Zusätzlich zahlt die Pflegekasse Beiträge für die Rente des pflegenden Angehörigen. Diese hängen stark von der bezogenen Pflegeleistungsart (Sachleistung, Pflegegeld oder Kombileistung) und dem Pflegegrad (Grad 2-5) des Pflegebedürftigen ab. Der Pflegegrad muss zudem erst einmal beantragt werden.

    Für die Berechnung der Rentenbeiträge ist neben Pflegegrad und Pflegeleistung auch die Bezugsgröße der Rentenversicherung ausschlaggebend. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) liegt die bundeseinheitliche Bezugsgröße im Jahr 2025 bei 3745 Euro pro Monat. Ausgehend davon ergibt sich laut einer Infobroschüre der DRV zur Rente für pflegende Angehörige diese monatliche Bemessungsgrundlage (BG) je nach Leistungsart und Pflegegrad:

    Leistung (Pflegegrad)Bezugsgröße in ProzentBG pro Monat
    Pflegegeld (2)27 %1011,15 Euro
    Pflegegeld (3)43 %1610,35 Euro
    Pflegegeld (4)70 %2621,50 Euro
    Pflegegeld (5)100 %3745,00 Euro
    Kombinationsleistung (2)22,95 %859,48 Euro
    Kombinationsleistung (3)36,55 %1368,80 Euro
    Kombinationsleistung (4)59,5 %2228,28 Euro
    Kombinationsleistung (5)85 %3183,25 Euro
    Pflegesachleistung (2)18,9 %707,81 Euro
    Pflegesachleistung (3)30,1 %1127,25 Euro
    Pflegesachleistung (4)49 %1835,05 Euro
    Pflegesachleistung (5)70 %2621,50 Euro

    Bis 2024 gab es zwei getrennte Bezugsgrößen für Ost- und Westdeutschland. Im vergangenen Jahr lagen diese laut der DRV bei 3535 Euro pro Monat im Westen sowie 3465 Euro pro Monat im Osten. Ausgehend davon ergibt sich für 2024 diese monatliche Bemessungsgrundlage (BG) je nach Leistungsart und Pflegegrad:

    Leistung (Pflegegrad)Bezugsgröße in ProzentBG West/MonatBG Ost/Monat
    Pflegegeld (2)27 %954,45 Euro935,55 Euro
    Pflegegeld (3)43 %1520,05 Euro1489,95 Euro
    Pflegegeld (4)70 %2474,50 Euro2425,50 Euro
    Pflegegeld (5)100 %3535,00 Euro3465,00 Euro
    Kombinationsleistung (2)22,95 %811,28 Euro795,22 Euro
    Kombinationsleistung (3)36,55 %1292,04 Euro1266,46 Euro
    Kombinationsleistung (4)59,5 %2103,33 Euro2061,68 Euro
    Kombinationsleistung (5)85 %3004,75 Euro2945,25 Euro
    Pflegesachleistung (2)18,9 %668,12 Euro654,89 Euro
    Pflegesachleistung (3)30,1 %1064,04 Euro1042,97 Euro
    Pflegesachleistung (4)49 %1732,15 Euro1697,85 Euro
    Pflegesachleistung (5)70 %2474,50 Euro2425,50 Euro

    Auf Basis einer rentenversicherungspflichtigen Pflegetätigkeit im gesamten Jahr 2024 ergäben sich laut der Deutschen Rentenversicherung etwa folgende Rentenzahlbeträge (RZB) pro Monat für West und Ost – Zahlen für 2025 gibt die DRV bislang nicht an:

    Leistung (Pflegegrad)RZB West/MonatRZB Ost/Monat
    Pflegegeld (2)9,93 Euro9,87 Euro
    Pflegegeld (3)15,81 Euro15,72 Euro
    Pflegegeld (4)25,74 Euro25,59 Euro
    Pflegegeld (5)36,77 Euro36,55 Euro
    Kombinationsleistung (2)8,44 Euro8,39 Euro
    Kombinationsleistung (3)13,44 Euro13,36 Euro
    Kombinationsleistung (4)21,88 Euro21,75 Euro
    Kombinationsleistung (5)31,26 Euro31,07 Euro
    Pflegesachleistung (2)6,95 Euro6,91 Euro
    Pflegesachleistung (3)11,07 Euro11,00 Euro
    Pflegesachleistung (4)18,02 Euro17,91 Euro
    Pflegesachleistung (5)25,74 Euro25,59 Euro

    Ein Beispiel: Eine pflegebedürftige Frau (Pflegegrad 3) wird von ihrer Tochter regelmäßig im Umfang von 21 Stunden wöchentlich an fünf Tagen in der Woche gepflegt. An den übrigen zwei Wochentagen stellt ein Pflegedienst die Pflege sicher. Die Pflegebedürftige bezieht also die Kombinationsleistung aus der Pflegeversicherung.

    • Die Berechnung sähe dann wie folgt aus: 3745,00 Euro (Bezugsgröße 2025) × 36,55 Prozent (Kombileistung bei Pflegegrad 3) = 1368,80 Euro
    • Die 1368,80 Euro zählen damit als eine beitragspflichtige Einnahme der Pflegeperson. Weil der Beitragssatz für die Rentenversicherung bei 18,6 Prozent liegt, müsste die Pflegekasse für die Tochter 254,60 Euro in die Rentenversicherung einzahlen.

    Weil die Bemessungsgrundlage aber immer nur einen gewissen Prozentsatz des in Deutschland üblichen Durchschnittsentgelts darstellt, wird den pflegenden Angehörigen auch kein ganzer Rentenpunkt angerechnet, sondern wie im obigen Beispiel „nur“ 0,3655 Rentenpunkte pro Jahr.

    Lediglich bei der Pflege eines Pflegegrad-5-Pflegebedürftigen, der Pflegegeld bezieht, könnten pflegende Angehörige 100 Prozent des Durchschnittsentgelts und damit einen vollen Rentenpunkt erreichen. 

    Kann man für die Pflege von Angehörigen rückwirkend Rentenpunkte bekommen?

    Wer es verpasst hat, die Pflege eines Angehörigen schon beim Eintritt des Pflegefalls oder während der Pflege zu melden, hat laut einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013 keinen Anspruch mehr, sich Pflegezeiten rückwirkend auf die Rente anrechnen zu lassen. Um sich von Anfang an alle Rentenpunkte zu sichern, ist es für den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen also notwendig, die Pflegetätigkeit schnellstmöglich bei der Pflegekasse anzuzeigen.

    Kann man bei der Pflege von Angehörigen früher in Rente gehen?

    Wer seine Angehörigen pflegt, hofft möglicherweise darauf, selbst früher in Rente gehen zu können. Ob dies möglich ist, ist allerdings von Fall zu Fall unterschiedlich und richtet sich nach der individuellen Situation des pflegenden Angehörigen.

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