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Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: Wer hat Anspruch darauf?

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Vollstationäre Pflege im Pflegeheim: Wer hat Anspruch darauf?

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    Viele ältere Menschen werden in vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim betreut.
    Viele ältere Menschen werden in vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim betreut. Foto: Bernd Weißbrod, dpa (Symbolbild)

    Für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung oder Erkrankung, die es ihnen unmöglich machen, alleine und ohne Betreuung zu leben, gibt es viele verschiedene Pflegeformen, die sich anbieten. Auch für das Leben im Alter gibt es viele verschiedene Arten, es zu gestalten.

    Eine davon ist die vollstationäre Pflege. Sie bietet sich besonders für Leute an, die selbstständig nicht mehr leben können und eine rund-um-die-Uhr-Betreuung brauchen. Aber was genau ist die vollstationäre Pflege, wer hat überhaupt Anspruch darauf und welche verschiedenen Arten gibt es? Alle Antworten im Überblick.

    Vollstationäre Pflege: Betreuung rund um die Uhr

    Laut der Caritas handelt es sich bei vollstationärer Pflege um die Unterbringung von älteren oder kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Pflegeeinrichtung, in der sie rund um die Uhr von Pflege- und Fachpersonal betreut werden. Diese Unterbringung kann in einem Krankenhaus sein, in einem Pflegeheim oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.

    Bei der vollstationären Pflege werden die pflegebedürftigen Personen in einer entsprechenden Einrichtung untergebracht, schlafen und verbringen ihren Tag dort. Sie werden von Pflegepersonal betreut und ärztliches Personal ist auch vor Ort. Die pflegebedürftigen Menschen leben in der vollstationären Pflege meist mit anderen Pflegebedürftigen zusammen und sind so auch privat nicht allein.

    Vollstationäre Pflege: Wer hat Anspruch darauf?

    Grundsätzlich können alle Menschen, die einen sogenannten Pflegegrad besitzen, sich in vollstationäre Pflege begeben. Welchen Pflegegrad eine pflegebedürftige Person hat, hängt davon ab, wie stark sie in ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten eingeschränkt ist. Die Pflegegrade reichen von Pflegegrad 1 bis 5.

    Auch wenn jeder Mensch mit Pflegegrad in die vollstationäre Pflege eintreten kann, werden Menschen mit unterschiedlichen Pflegegraden von der Pflegekasse unterschiedlich stark finanziell unterstützt. Menschen mit Pflegegrad 1 können lediglich den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat für die Unterbringung im Pflegeheim nutzen, ein Anspruch auf die vollstationäre Pflege als Leistung der Pflegeversicherung besteht nämlich erst ab Pflegegrad 2.

    So viel Geld steht Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) bei der vollstationären Pflege pro Monat zur Verfügung:

    PflegegradLeistungsanspruch
    2805 Euro
    31319 Euro
    41855 Euro
    52096 Euro

    Vollstationäre Pflege: Reicht der Zuschuss von der Pflegekasse?

    Die verschiedenen Pflegeeinrichtungen verlangen verschiedene monatliche Summen für eine Aufnahme in ihre Programme. Auf den Websites der Anbieter kann man diese Preise nachsehen. Wenn die vollstationäre Pflege mehr kostet, als die Pflegekasse zur Verfügung stellt, müssen die pflegebedürftigen Personen einen Eigenanteil übernehmen.

    In der Vergangenheit wuchsen diese Eigenanteile exponentiell mit dem Pflegegrad, sodass viele Personen mit hohem Pflegegrad aus Angst vor zu hohen Kosten eine vollstationäre Pflege vermieden, obwohl sie es gebraucht hätten. Seit 2017 gibt es aber eine Neuregelung, wie das Bundesgesundheitsministerium erklärt. Seitdem gilt in allen Pflegeeinrichtungen ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Das bedeutet, dass alle Personen aller Pflegegrade einen einheitlichen Eigenanteil zahlen müssen, damit niemand benachteiligt wird. Der Eigenanteil variiert jetzt nur noch von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung.

    Auch bei dem Eigenanteil übernimmt die Pflegekasse seit 2022 einen Teil der Kosten. Dabei hängt die Höhe der Unterstützung davon ab, wie lange sich die Person bereits in der vollstationären Pflege befindet. Dieser Zuschuss wurde außerdem zum 1. Januar 2024 erhöht. Jetzt gilt laut dem BMG:

    • bis zwölf Monate Aufenthalt: 15 statt bisher fünf Prozent des Eigenanteils
    • ab zwölf Monaten Aufenthalt: 30 statt bisher 25 Prozent des Eigenanteils
    • ab 24 Monaten Aufenthalt: 50 statt bisher 45 Prozent des Eigenanteils
    • ab 36 Monaten Aufenthalt: 75 statt bisher 70 Prozent des Eigenanteils

    Wer außerdem Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss diese auch selbst zahlen. Auch die Unterbringung und die Verpflegung in den Pflegeeinrichtungen müssen unabhängig vom pflegebedingten Eigenanteil von den pflegebedürftigen Personen selbst bezahlt werden. Es ist also sinnvoll, sich bei der Auswahl der Pflegeeinrichtung Zeit zu nehmen und zu überprüfen, welche Angebote für einen in Frage kommen.

    Vollstationäre Pflege: Pflegeheim und sonst nichts?

    Der übliche Ort, an dem Menschen eine vollstationäre Pflege erhalten, ist das Pflegeheim. Hier werden sie rund um die Uhr von Pflege- und Fachpersonal betreut und sind meist auf längere Zeit untergebracht. Aber es gibt auch andere Formen der vollstationären Pflege, die für manche vielleicht infrage kommen.

    Auch in einem Krankenhaus kann man eine vollstationäre Pflege erhalten. Hierbei handelt es sich meist um einen eher kurzfristigen Aufenthalt im Rahmen einer medizinischen Behandlung. Im Anschluss an einen Aufenthalt im Krankenhaus kann man außerdem in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen. Das bietet sich auch zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege an.

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