In Deutschland leben laut dem Statistischen Bundesamt rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen. Diese Zahl könnte 2025 auf 5,2 bis 5,8 Millionen ansteigen. Gleichwohl dürfte sich auch mit steigenden Pflegefallzahlen an der Verteilung auf die verschiedenen Pflegeformen nicht viel ändern. Dem Statistischen Bundesamt zufolge werden aktuell sowie in der Vorausberechnung für 2025 über die Hälfte aller Pflegebedürftigen zu Hause allein durch Angehörige gepflegt.
Wenn Betroffene mindestens Pflegegrad 2 haben, haben sie Anspruch auf Pflegegeld. Dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zufolge richtet sich die Höhe der Leistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und ist entsprechend gestaffelt. Trotzdem kommt es im ersten Monat nach dem Antrag auf Pflegegeld in der Leistungshöhe oft zu Abweichungen. Woran das liegt und wie das Pflegegeld dann berechnet wird, lesen Sie hier.
Pflegegeld 2024 und 2025: Wie hoch ist die Leistung?
Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige, Freunde oder eine andere ehrenamtlich tätige Pflegeperson versorgt werden und dabei einen Pflegegrad von 2 bis 5 haben, haben laut dem BMG Anspruch auf Pflegegeld. Zuletzt wurde die Leistung zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Die nächste Anpassung steht am 1. Januar 2025 an. Dann wird das Pflegegeld genau wie viele andere Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent erhöht.
So viel Geld erhalten berechtigte Pflegebedürftige aktuell, im Jahr 2024, und ab 2025:
Pflegegeld 2024 | Pflegegeld 2025 | |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | kein Anspruch | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegegeld nach dem Erstantrag: Wie wird es berechnet?
Das Pflegegeld wird laut dem Pflegeportal pflege.de in der Regel monatlich am ersten Werktag des Monats für diesen Monat ausgezahlt. Wurde das Pflegegeld allerdings neu beantragt, wird die Leistung frühestens im Monat nach der Antragstellung überwiesen.
Da Pflegegeld nicht rückwirkend beantragt werden kann, gilt der Anspruch auf die Leistung erst ab dem Tag, an dem Pflegebedürftige den Antrag bei ihrer Pflegeversicherung gestellt haben. Wenn das nicht am Ersten des Monats passiert ist, bedeutet das, dass der Pflegegeld-Anspruch nicht für den vollen Monat besteht. Wie hoch ist die Leistung dann aber im ersten Monat nach dem Antrag?
Die Antwort findet sich in Absatz 2 Paragraf 37 SGB XI. Besteht der Pflegegeld-Anspruch demnach nicht für den vollen Monat, ist die Leistung entsprechend zu kürzen. Dabei wird jeder Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen angesetzt.
Ein Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 4 beantragt am 7. April 2025 Pflegegeld. Erst ab diesem Zeitpunkt hat sie Anspruch auf die Leistung, für die ersten sechs Tage des Monates besteht kein Anspruch. Statt der vollen 800 Euro für 30 Tage stehen ihr für April also nur rund 640 Euro für die verbleibenden 24 Tage zu.
So wird gerechnet:
- 800 Euro / 30 Tage = 26,67 Euro pro Tag (gerundet)
- 26,67 Euro x 24 Tage = 640 Euro für 24 Tage
Da das Pflegegeld für April 2025 nicht im April, sondern voraussichtlich erst im Mai 2025 ausgezahlt wird, dürfte die pflegebedürftige Person aus dem Beispiel im Mai 1440 Euro bekommen - also 640 Euro für April und die vollen 800 Euro für Mai.
Übrigens: Wenn Pflegebedürftige nicht nur von Angehörigen, sondern auch von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, können sie im Rahmen der Kombinationsleistung sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Das Pflegegeld wird dann anteilig ausgezahlt.
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