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Pflegegrad 3 berechnen: Wie viele Punkte sind nötig? – mit Beispiel

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Pflegegrad 3 berechnen: Wie viele Punkte sind nötig? – mit Beispiel

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    Menschen mit einer Alzheimer-Demenz können bereits zu Beginn ihrer Erkrankung in Pflegegrad 3 eingeordnet werden.
    Menschen mit einer Alzheimer-Demenz können bereits zu Beginn ihrer Erkrankung in Pflegegrad 3 eingeordnet werden. Foto: Studio Romantic, stock.adobe.com (Symbolbild)

    Jeder Mensch kann im Laufe seines Lebens pflegebedürftig werden – egal ob durch einen Unfall, eine Erkrankung oder Behinderung. Um für die Versorgung durch Angehörige, einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim Leistungen der Pflegeversicherung bekommen zu können, muss zunächst ein Pflegegrad beantragt werden.

    Insgesamt werden laut gesund.bund.de, einem Portal des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), fünf Pflegegrade unterschieden. Dabei gilt: je höher die Pflegebedürftigkeit, desto höher der Pflegegrad und die Leistungen der Pflegekasse. Welcher Pflegegrad von 1 bis 5 vorliegt, wird bei der sogenannten Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) mit einem Punktesystem festgestellt. Wie viele Punkte sind für Pflegegrad 3 nötig und wie wird gerechnet?

    Übrigens: Wenn die Pflegebedürftigkeit zunimmt, kann durch eine Höherstufung ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Auch in diesem Fall ermittelt eine Gutachterin oder ein Gutachter des MD den nötigen Pflegegrad mittels desselben Punktesystems.

    Pflegegrad berechnen: Welche Kriterien untersucht der MD bei der Begutachtung?

    Menschen gelten laut gesund.bund.de als pflegebedürftig, wenn sie für mindestens sechs Monate auf pflegerische Unterstützung im Alltag angewiesen sind. Ausschlaggebend hierfür müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen ihrer Selbstständigkeit oder bestimmter Fähigkeiten sein. Um das zu untersuchen, wird die medizinische und pflegerische Vorgeschichte von Betroffenen geprüft.

    Bei einem persönlichen Hausbesuch wirft der MD außerdem anhand eines einheitlichen Begutachtungsverfahrens einen genauen Blick auf sechs grundlegende Lebensbereiche, in denen pflegerische Unterstützung wichtig sein kann. Diese Module werden gesund.bund.de zufolge untersucht: 

    • Mobilität (Modul 1): Wie selbstständig kann sich die Person fortbewegen, eine Körperhaltung einnehmen und ändern?
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2): Wie findet sich die Person in ihrem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie für sich selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3): Wie häufig benötigt die Person Unterstützung durch eine pflegende Person – zum Beispiel aufgrund von aggressivem oder ängstlichem Verhalten?
    • Selbstversorgung (Modul 4): Wie selbstständig kann sich die Person im Alltag selbst versorgen, beispielsweise bei der Körperpflege und der Ernährung?
    • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5): Wie gelingt der selbstständige Umgang mit Krankheiten und Therapien? Welche Unterstützung durch pflegende Personen benötigt die oder der Pflegebedürftige beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen?
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6): Wie selbstständig kann die Person ihren Tagesablauf planen und Kontakte pflegen?

    Jedes Modul besteht aus einer Reihe von Fragen, sogenannten Einzelkriterien. Diese werden mit einer bestimmten Punktzahl bewertet. Je höher dieser Wert ist, desto stärker ist die jeweilige Person in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten in einem bestimmten Modul beeinträchtigt. Geregelt ist das in Paragraf 15 SGB XI sowie der Anlage 1 und der Anlage 2.

    Pflegegrad nach Punkten berechnen: Wie fließen die Module in die Bewertung ein?

    Die erreichten Einzelpunkte für jedes Modul werden laut Paragraf 15 SGB XI zu einem gewichteten Punktwert umgewandelt. Wie die Einzelpunkte je Modul verrechnet werden, ist in Anlage 2 geregelt. Demnach werden Pflegebedürftige über die gewichteten Punkte je Modul in „keinen“, einen „geringen“, „erheblichen“, „schweren“ oder „schwersten“ Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit eingeteilt:

    Punkte im ModulKeine BeeinträchtigungGeringe BeeinträchtigungErhebliche BeeinträchtigungSchwere BeeinträchtigungSchwerste Beeinträchtigung
    Einzelpunkte in Modul 10 bis 12 bis 34 bis 56 bis 910 bis 15
    Gewichtete Punkte in Modul 102,557,510
    Einzelpunkte in Modul 20 bis 12 bis 56 bis 1011 bis 1617 bis 33
    Gewichtete Punkte in Modul 203,757,511,2515
    Einzelpunkte in Modul 301 bis 23 bis 45 bis 67 bis 65
    Gewichtete Punkte in Modul 303,757,511,2515
    Einzelpunkte in Modul 40 bis 23 bis 78 bis 1819 bis 3627 bis 54
    Gewichtete Punkte in Modul 4010203040
    Einzelpunkte in Modul 5012 bis 34 bis 56 bis 15
    Gewichtete Punkte in Modul 505101520
    Einzelpunkte in Modul 601 bis 34 bis 67 bis 1112 bis 18
    Gewichtete Punkte in Modul 603,757,511,2515

    Laut gesund.bund.de fließen die einzelnen Module anschließend entsprechend ihrer Bedeutung für den Alltag mit unterschiedlicher Gewichtung in die Berechnung des Pflegegrads ein. Laut Anlage 2 zu Paragraf 15 SGB XI gilt:

    • Modul 1 fließt mit einer Gewichtung von 10 Prozent ein.
    • Bei Modul 2 und 3 fließt nur der höhere Wert ein – und zwar mit einer Gewichtung von 15 Prozent.
    • Modul 4 fließt mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein.
    • Modul 5 fließt mit einer Gewichtung von 20 Prozent ein.
    • Modul 6 fließt mit einer Gewichtung von 15 Prozent ein.

    So kommt ein Gesamtpunktwert von maximal 100 Punkten zustande. Auf Basis der erreichten Gesamtpunktzahl wird anschließend laut Paragraf 15 SGB XI der Pflegegrad bestimmt: 

    Pflegegrad 3 berechnen: So viele Punkte sind nötig – ein Beispiel

    Laut der aktuellen Pflegestatistik ist Pflegegrad 3 mit 29,6 Prozent aller Pflegebedürftigen nach Pflegegrad 2 (40,4 Prozent) am häufigsten vertreten. In einem fiktiven Beispiel wird im Folgenden die Berechnung nach Punkten erklärt:

    Gerda ist 81 Jahre alt und ist schwer eingeschränkt. Sie leidet an einer Alzheimer-Demenz. Ihre Kinder beantragen für sie einen Pflegegrad. Bei der Begutachtung durch den MD erreicht Gerda bei der Beantwortung der insgesamt 64 Einzelfragen aus Anlage 1 zu Paragraf 15 SGB XI folgende Einzelpunkte: 

    • Modul 1: Gerda erreicht bei fünf Fragen 3 von 15 möglichen Einzelpunkten
    • Modul 2: Gerda erreicht bei elf Fragen 23 von 33 möglichen Einzelpunkten
    • Modul 3: Gerda erreicht bei 13 Fragen 19 von 65 möglichen Einzelpunkten
    • Modul 4: Gerda erreicht bei 13 Fragen 9 von 54 möglichen Einzelpunkten
    • Modul 5: Gerda erreicht bei 16 Fragen 2 von 15 möglichen Einzelpunkten
    • Modul 6: Gerda erreicht bei sechs Fragen 9 von 18 möglichen Einzelpunkten

    Nun werden die Einzelpunkte anhand der Tabelle nach Anlage 2 in gewichtete Punkte umgerechnet:

    • Modul 1: 3 Einzelpunkte ergeben 2,5 gewichtete Punkte
    • Modul 2: 23 Einzelpunkte ergeben 15 gewichtete Punkte
    • Modul 3: 19 Einzelpunkte ergeben 15 gewichtete Punkte
    • Modul 4: 9 Einzelpunkte ergeben 20 gewichtete Punkte
    • Modul 5: 2 Einzelpunkte ergeben 10 gewichtete Punkte
    • Modul 6: 9 Einzelpunkte ergeben 11,25 gewichtete Punkte

    Der Wert der gewichteten Punkte ist bei Gerda in Modul 2 und 3 gleich hoch, trotzdem zählt nur eines der Module mit 15 gewichteten Punkten in die Berechnung des Pflegegrades ein. So ergeben sich von 100 möglichen Punkten insgesamt 58,75 Punkte. Damit erhält Gerda Pflegegrad 3.  

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