In Deutschland gelten laut dem Statistischen Bundesamt etwa fünf Millionen Menschen als pflegebedürftig. Ausschlaggebend dafür ist ihr Pflegegrad, der von 1 bis 5 reicht. Der Pflegegrad gibt dabei nicht nur Auskunft über den Grad der Beeinträchtigung einer Person, sondern entscheidet auch darüber, welche Leistungen von der Pflegeversicherung bezogen werden können und wie viel Geld Pflegebedürftige je nach Leistungen erhalten. Welchen Anspruch Berechtigte je nach Pflegegrad haben, lesen Sie hier.
Pflegegrad von 1 bis 5: Welche Leistungen können Pflegebedürftige erhalten?
Wer pflegebedürftig und auf Unterstützung sowie Pflege angewiesen ist, kann laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zwischen verschiedenen Pflegeformen wählen - Pflegeheim, zu Hause durch Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst, in einer Pflege-WG oder auch in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Welche Leistungen einer pflegebedürftigen Person zustehen, hängt also nicht nur vom Pflegegrad sondern auch von der Pflegeform ab.
Diese Leistungen können Pflegebedürftige laut dem BMG erhalten, wenn sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen:
- Pflegegeld: Pflegegeld steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, wenn sie zu Hause durch Angehörige, Freunde oder eine andere ehrenamtliche Pflegeperson gepflegt werden. Die Leistung wird monatlich ausgezahlt und ist an keinen bestimmten Zweck gebunden. Häufig wird das Geld jedoch als Anerkennung an die Pflegeperson weitergegeben.
- Pflegesachleistungen: Ambulante Pflegesachleistungen können für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden. Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Neben Pflegemaßnahmen können Pflegesachleistungen bis zu einem festgeschriebenen Maximalbetrag außerdem für pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung eingesetzt werden.
- Kombinationsleistung: Die Kombinationsleistung kann von Pflegebedürftigen genutzt werden, die sowohl Anspruch auf Pflegegeld als auch auf Pflegesachleistungen haben. Diese werden dann miteinander kombiniert, wenn die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden. Das Pflegegeld vermindert sich dann anteilig. Wurden also in einem Monat nur 60 Prozent der Pflegesachleistungen genutzt, werden mit den Kombinationsleistung 40 Prozent des Pflegegeldes gezahlt.
- Entlastungsbetrag: Den Entlastungsbetrag können alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, nutzen. Ungenutztes Budget kann sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres noch aufgebraucht werden. Eingesetzt werden kann der Entlastungsbetrag für verschiedene Leistungen:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Verhinderungspflege: Die Verhinderungspflege kommt zum Einsatz, wenn die eigentliche Pflegeperson die nötige Pflege vorübergehend nicht leisten kann. Dann werden die Kosten für eine Ersatzpflege bis zu einem bestimmten Maximalbetrag für bis zu sechs Wochen übernommen. Wurden die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht voll ausgeschöpft, kann der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege außerdem um bis zu 806 Euro erhöht werden. Übernehmen allerdings Angehörige die Ersatzpflege, wird der Maximalbetrag für die Verhinderungspflege aus dem Pflegegeld berechnet. Betroffenen steht dann der 1,5-fache Betrag zu. Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und mindestens Pflegegrad 2 haben.
- Kurzzeitpflege: Kann die Pflege zu Hause für eine bestimmte Zeit nicht im nötigen Umfang geleistet werden, kann die vollstationäre Kurzzeitpflege helfen. Anspruch haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Die Leistung kann pro Jahr für bis zu acht Wochen genutzt werden. Reicht der festgelegte Maximalbetrag nicht aus, kann das Budget für die Kurzzeitpflege aus nicht genutzten Mitteln der Verhinderungspflege auf bis zu 3386 Euro aufgestockt werden.
- Tages- und Nachtpflege: Wenn die Pflege zu Hause nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet ist, kann die teilstationäre Tages- und Nachtpflege helfen. Anspruch besteht für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Betroffene werden dann für einen Teil des Tages oder der Nacht in einer Pflegeeinrichtung betreut.
- Vollstationäre Pflege: Die vollstationäre Pflege meint die Unterbringung in einem Pflegeheim. Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Wichtig ist aber, dass nicht alle Kosten, sondern nur die Pflegekosten, bis zu einem bestimmten Maximalbetrag übernommen werden. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst zahlen.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen und Co. zählen zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können monatlich einen bestimmten Betrag von der Pflegekasse erstattet bekommen.
- Wohnraumanpassung: Pflegebedürftige können einen Zuschuss zu nötigen Maßnahmen in ihrer Wohnung oder ihrem Haus bekommen, wenn diese die Pflege zu Hause ermöglichen, diese erleichtern oder der pflegebedürftigen Person eine möglichst selbstständige Lebensführung ermöglichen oder diese wiederherstellen.
- Wohngruppenzuschlag: Pflegebedürftige können von der Pflegeversicherung einen sogenannten Wohngruppenzuschlag bekommen, wenn sie gemeinsam mit anderen Pflegebedürftigen in einer Pflege-WG leben und gemeinsam eine Person zur Betreuung beschäftigen.
- Hausnotruf: Notrufsysteme zählen zu den Pflegehilfsmitteln und werden von der Pflegeversicherung bezuschusst. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen, die zu Hause leben und bei denen jederzeit eine Notsituation eintreten kann. Über einen kleinen Knopf können Betroffene dann Hilfe rufen.
Pflegegrade in der Tabelle: So viel Geld steht Pflegebedürftigen zu
Dem BMG zufolge haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden von 1 bis 5 aktuell Anspruch auf diese Leistungsbeträge:
Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Pflegegeld | - | 332 Euro pro Monat | 573 Euro pro Monat | 765 Euro pro Monat | 947 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen | - | 761 Euro pro Monat | 1432 Euro pro Monat | 1778 Euro pro Monat | 2200 Euro pro Monat |
Entlastungsbetrag | 125 Euro | 125 Euro pro Monat | 125 Euro pro Monat | 125 Euro pro Monat | 125 Euro pro Monat |
Verhinderungspflege | - | 1612 Euro pro Jahr | 1612 Euro pro Jahr | 1612 Euro pro Jahr | 1612 Euro pro Jahr |
Kurzzeitpflege | - | 1774 Euro pro Jahr | 1774 Euro pro Jahr | 1774 Euro pro Jahr | 1774 Euro pro Jahr |
Tages- und Nachtpflege | - | 689 Euro pro Monat | 1298 Euro pro Monat | 1612 Euro pro Monat | 1995 Euro pro Monat |
Vollstationäre Pflege | - | 770 Euro pro Monat | 1262 Euro pro Monat | 1775 Euro pro Monat | 2005 Euro pro Monat |
Pflegehilfsmittel | 40 Euro pro Monat | 40 Euro pro Monat | 40 Euro pro Monat | 40 Euro pro Monat | 40 Euro pro Monat |
Wohnraumanpassung | 4000 Euro für Gesamtmaßnahme | 4000 Euro für Gesamtmaßnahme | 4000 Euro für Gesamtmaßnahme | 4000 Euro für Gesamtmaßnahme | 4000 Euro für Gesamtmaßnahme |
Wohngruppenzuschuss | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro |
Hausnotruf | 25,50 Euro pro Monat | 25,50 Euro pro Monat | 25,50 Euro pro Monat | 25,50 Euro pro Monat | 25,50 Euro pro Monat |
Übrigens: Zahlreiche Leistungen der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent erhöht.
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