In einer Hinsicht ist die Ausgangslage für alle Menschen in Deutschland dieselbe: Wer Einkünfte hat, muss einmal im Jahr eine Steuererklärung abgeben. Die Voraussetzungen der jeweiligen Steuererklärungen variieren allerdings stark. Für Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) gibt es die Möglichkeit, Steuervorteile zu nutzen. Welche das sind und wie das funktioniert, erfahren Sie hier.
Grad der Behinderung: Behinderten-Pauschbetrag sorgt für Steuervorteile
Interessant sind für beeinträchtigte Menschen bezüglich der Steuererklärung vor allem die Behinderten-Pauschbeträge. „Sind Sie körperlich oder geistig eingeschränkt, entstehen Ihnen Kosten, die ein gesunder Mensch nicht hat – zum Beispiel Ihre Ausgaben für Medikamente, Therapien oder medizinische Hilfsmittel“, erklärt dazu die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Demnach ist der Behinderten-Pauschbetrag dazu da, diese Kosten abzufangen.
Der Pauschbetrag variiert je nach dem Grad der Behinderung. Hierbei kommt eine einfache Regel zur Anwendung: je höher der Grad der Behinderung, desto höher auch der Behinderten-Pauschbetrag. Folglich gilt der geringste Betrag für einen GdB 20 und der höchste für einen GdB 100. Die Werte reichen seit 2021 von 384 bis 2840 Euro, informiert das Finanzamt Nordrhein-Westfalen. Die folgende Tabelle zeigt, wie viel Sie mit den jeweiligen Graden der Behinderung von der Steuer absetzen können.
Grad der Behinderung | Behinderten-Pauschbetrag |
---|---|
20 | 384 Euro |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1140 Euro |
60 | 1440 Euro |
70 | 1780 Euro |
80 | 2120 Euro |
90 | 2460 Euro |
100 | 2840 Euro |
Für blinde und hilflose Menschen liegt der Behinderten-Pauschbetrag deutlich höher. Ihnen steht seit 2021 ein Pauschbetrag in Höhe von 7400 Euro zu – und zwar „unabhängig vom Grad der Behinderung“, schreibt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.
Wo wird der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung eingetragen?
Um den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, muss laut der Lebenshilfe die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung ausgefüllt werden. Nachweise sind in der Regel nicht nötig. Diese könnten nur dann angefordert werden, wenn der Pauschbetrag überschritten werden sollte.
GdB: Behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale als weitere Steuerentlastung
In einem neuen Gesetz wurde 2021 auch die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale festgesetzt. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe erklärt dazu: „Menschen mit dem Merkzeichen ‚aG‘, ‚Bl‘, ‚TBl‘ oder ‚H‘ steht ab der Steuererklärung 2021 ein Pauschbetrag von 4500 Euro zu.“ Bei einem GdB von 80 und einem GdB von 70 mit Merkzeichen „G“, das eine erhebliche Gehbehinderung bescheinigt, können demnach immerhin behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschbeträge von 900 Euro abgesetzt werden.
Die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale kann bei der Steuererklärung von Berechtigten genutzt werden, ohne dass entsprechende Fahrtkosten nachgewiesen werden müssen. „Allerdings greift hier die zumutbare Belastungsgrenze“, heißt es im Ratgeber der Vereinigten Lohnsteuerhilfe. Das bedeutet, dass die zumutbare Belastung von der Fahrtkosten-Pauschale, die auch unter außergewöhnliche Belastungen fällt, abgezogen wird. Das Finanzamt ermittelt letztlich, ob die Ausgaben die zumutbare Belastung übersteigen.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden