Wenn pflegebedürftige Menschen zu Hause gepflegt werden, haben sie Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Die Leistung kann ab Pflegegrad 1 für Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, erklärt das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Dafür stehen pro Monat 131 Euro zur Verfügung. Nicht genutzte Mittel können auf den Folgemonat übertragen werden, sodass pro Jahr insgesamt 1572 Euro genutzt werden können.
Neben dem Entlastungsbetrag können alternativ oder ergänzend auch Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen genutzt werden. Wer vom Umwandlungsanspruch Gebrauch machen kann, wie viel Geld zur Verfügung steht und wie die Übertragung funktioniert, lesen Sie hier.
Umwandlungsanspruch in der Pflege: Wer kann ihn nutzen und wie hoch ist er?
Wer Pflegesachleistungen für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nutzen möchte, muss zunächst die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besagte Leistung erfüllen. Heißt laut dem BMG: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2, wird zu Hause gepflegt und nimmt Pflegesachleistungen in Anspruch, nutzt diese aber nicht vollständig.
Nach Paragraf 45a Absatz 4 SGB XI können dann bis zu 40 Prozent des jeweiligen Leistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Je nach Pflegegrad steht Pflegebedürftigen ein anderer Maximalbetrag zur Verfügung.
So hoch kann der Umwandlungsanspruch je nach Pflegegrad ausgehend von der Höhe der Pflegesachleistungen laut dem BMG maximal sein:
Pflegesachleistung | Umwandlungsanspruch | |
---|---|---|
Pflegegrad 2 | 796 Euro | 318,40 Euro |
Pflegegrad 3 | 1497 Euro | 598,80 Euro |
Pflegegrad 4 | 1859 Euro | 743,60 Euro |
Pflegegrad 5 | 2299 Euro | 919,60 Euro |
Wie wird der Umwandlungsanspruch in der Pflege genutzt?
Genau wie der Entlastungsbetrag können die Mittel aus dem Umwandlungsanspruch für bestimmte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese sollen Pflegepersonen laut dem BMG entlasten und Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange zu Hause wohnen zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Betreuungsgruppen für demenzkranke Menschen
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung von pflegenden Angehörigen
- Tagesbetreuung in Klein- oder Einzelbetreuung
- Alltagsbegleiter
- Pflegebegleiter
- Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
Wichtig für die Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung ist laut dem BMG, dass es sich um nach Landesrecht anerkannte Angebote handelt. Wie der Name schon sagt, gibt es hierbei von Bundesland zu Bundesland Unterschiede.
Einen eigenen Antrag für den Umwandlungsanspruch gibt es nicht. Ein möglicher Anspruch wird laut dem Pflegeportal pflege.de automatisch von der Pflegekasse geprüft. Dabei werden in Anspruch genommene Pflegesachleistungen bei der Finanzierung vorrangig behandelt. Nur, wenn im betreffenden Monat noch Mittel verfügbar sind, kommt eine Umwandlung infrage. Diese Reihenfolge der Ansprüche ist gesetzlich festgelegt, erklärt das Portal.
Für den Umwandlungsanspruch reicht also ein Antrag auf Kostenerstattung aus. Laut dem BMG sollten mit diesem auch die entsprechenden Belege sowie ein Nachweis über die entstandenen Kosten eingereicht werden. Der Antrag funktioniert also ähnlich wie beim Entlastungsbetrag.
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