Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 werden in Deutschland häufig zu Hause von Angehörigen gepflegt. Von den knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen trifft das laut dem Statistischen Bundesamt auf etwa 54,5 Prozent zu. Für pflegende Angehörige ist das zumeist ein 24/7-Job. Brauchen sie einmal eine Auszeit oder fallen aus, kann die Verhinderungspflege helfen. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu einem bestimmten Maximalbetrag die Kosten für die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung beziehungsweise für die Ersatzpflege. Kann die Leistung aber eigentlich auch rückwirkend beantragt werden?
Was ist die Verhinderungspflege und wer hat Anspruch?
Die Verhinderungspflege sorgt laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Ersatz, wenn die eigentliche Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 die Kosten für die Ersatzpflege.
Die Verhinderungspflege kann laut pflege.de seit 1. Juli 2025 für bis zu acht Wochen (vorher: bis zu sechs Wochen) pro Jahr in Anspruch genommen werden. Für die Ersatzpflege kann das sogenannte Entlastungsbudget genutzt werden, maximal zahlt die Pflegekasse 3539 Euro pro Jahr.
Übrigens: Die Budgettöpfe für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege wurden am 1. Juli 2025 mit dem Entlastungsbudget zu einem gemeinsamen Topf zusammengefasst.
Verhinderungspflege rückwirkend beantragen: Ist das möglich?
Der Antrag auf Verhinderungspflege wird laut dem Pflegeportal pflege.de bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. In jedem Fall ist das per Post möglich, häufig aber auch online. Dabei kann der Antrag bereits im Voraus gestellt werden. Das bietet sich insbesondere für planbare Abwesenheiten der Hauptpflegeperson an. Ein Muss ist das aber nicht. Laut pflege.de kann die Verhinderungspflege auch rückwirkend beantragt werden.
Eine rückwirkende Beantragung ist bei der Pflegekasse bis zu vier Jahre lang möglich. Hintergrund ist die Verjährungsfrist für Sozialleistungen, die in Paragraf 45 Absatz 1 SGB I geregelt ist. Demnach verjähren Ansprüche in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Wichtig: Laut der Verbraucherzentrale müssen die entstandenen Kosten für die Verhinderungspflege mit Belegen nachgewiesen werden. Rechnungen sollten also gesammelt und gut aufbewahrt werden.
Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.
Registrieren sie sichSie haben ein Konto? Hier anmelden