In Deutschland gibt es laut dem Statistischen Bundesamt rund fünf Millionen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5. Ein Großteil davon - etwa 84 Prozent - wird zu Hause gepflegt, ein kleinerer Teil ist im Pflegeheim untergebracht und wird vollstationär versorgt. Für Pflegebedürftige gibt es allerdings noch weitere Möglichkeiten. Eine davon sind ambulant betreute Wohngruppen, sogenannte Pflege-Wohngemeinschaften oder kurz Pflege-WGs. Was das genau ist, welche Voraussetzungen gelten und welche Leistungen es von der Pflegekasse gibt, lesen Sie hier.
Was ist eine Pflege-Wohngemeinschaft?
Eine Pflege-WG funktioniert ähnlich wie andere Wohngemeinschaften. Laut der Verbraucherzentrale leben in einer Pflege-WG mehrere Menschen zusammen - dabei müssen nicht alle pflegebedürftig sein. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat zudem ein eigenes Zimmer, das nach den eigenen Wünschen eingerichtet werden kann. Daneben gibt es gemeinschaftlich genutzte Räume wie etwa die Küche oder das Wohnzimmer.
Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf gesund.bund.de erklärt, sollen Pflege-WGs dazu beitragen, Menschen pflegerisch gut zu versorgen, ohne dass sie auf Privatsphäre und Eigenständigkeit verzichten müssen. Die Pflegeversicherung fördert Pflege-WGs unter anderem mit dem Wohngruppenzuschlag. Um diesen zu erhalten, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden.
- Pflegebedürftige müssen mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Menschen in einer Wohnung leben.
- In der Pflege-WG müssen mindestens drei Bewohnerinnen oder Bewohner pflegebedürftig sein und mindestens Pflegegrad 1 haben.
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Pflege-WG müssen gemeinsam eine Präsenzkraft beauftragen, die unabhängig von der pflegerischen Versorgung bei der Organisation, Verwaltung, Betreuung und Förderung des Gemeinschaftslebens hilft.
- Mit dem Wohngruppenzuschlag, wird die Präsenzkraft entlohnt.
Wohngruppenzuschlag und mehr: Wie unterstützt die Pflegekasse Pflege-WGs?
Der Wohngruppenzuschlag ist laut gesund.bund.de eine Fördermaßnahme für Pflege-WGs. Pflegebedürftige erhalten pauschal ab Pflegegrad 1 monatlich 214 Euro. Zusätzlich zum Wohngruppenzuschlag können Pflegebedürftige auch andere Leistungen der Pflegekasse beziehen, zum Beispiel Pflegegeld oder Pflegesachleistungen.
Neben dem Wohngruppenzuschlag richtet sich auch der Gründungszuschuss speziell an Pflege-WGs. So können Pflegebedürftige laut gesund.bund.de bei der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe eine "Anschubfinanzierung" in Höhe von bis zu 2500 Euro pro Person erhalten. So soll die gemeinsame Wohnung für die pflegebedürftigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner altersgerecht oder barrierearm gestaltet werden können.
Den Gründungszuschuss können alle Pflegebedürftigen beantragen, die an der Gründung der Pflege-WG beteiligt sind. Dabei ist die Gesamtförderung allerdings auf 10.000 Euro gedeckelt. Beantragen mehr als vier Pflegebedürftige die Anschubfinanzierung, wird dieser Betrag anteilig auf sie verteilt.
Neben diesen beiden Leistung kann laut der Verbraucherzentrale auch für Pflege-WGs der Zuschuss zur Wohnraumanpassung genutzt werden. Dabei geht es um Anpassungsmaßnahmen im Haus oder der Wohnung, die eine möglichst selbstständige Lebensführung von Pflegebedürftigen ermöglichen oder die Pflege erleichtern. Beispiele sind etwa der Einbau eines Treppenlifts oder der pflegegerechte Umbau des Badezimmers. Pflegebedürftige können einen Zuschuss von bis zu 4000 Euro erhalten, pro Pflege-WG gibt es laut der Verbraucherzentrale maximal 16.000 Euro.