In Deutschland sind laut dem Statistischen Bundesamt Destatis rund fünf Millionen Menschen pflegebedürftig und haben einen Pflegegrad von 1 bis 5. Werden Pflegebedürftige zuhause durch Angehörige, Freunde oder eine andere ehrenamtliche Pflegeperson gepflegt und haben mindestens Pflegegrad 2, besteht laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) Anspruch auf Pflegegeld. Die Leistung ist in ihrer Höhe nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt und wurde zum 1. Januar 2024 erhöht. Berechtigte bekommen nun pro Monat 332 Euro (Pflegegrad 2), 573 Euro (Pflegegrad 3), 765 Euro (Pflegegrad 4) oder 947 Euro (Pflegegrad 5) von der Pflegekasse.
Das Geld soll dem BMG zufolge Pflegebedürftigen Entscheidungsfreiheit über ihre Pflege geben. Wichtig für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die Pflege zuhause sichergestellt ist. Da diese Aufgabe häufig von Angehörigen übernommen wird, geben Pflegebedürftige das Pflegegeld in der Regel an die Pflegeperson weiter. Was ist aber, wenn Pflegebedürftige oder Pflegepersonen zusätzlich andere Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld beziehen oder zum Beispiel unterhaltspflichtig sind. Wird das Pflegegeld dann angerechnet und zählt es als Einkommen?
Zählt Pflegegeld als Einkommen?
Bei Pflegegeld handelt es sich dem Pflegeportal pflege.de zufolge um eine Sozialleistung der Pflegeversicherung. Damit zählt es für die pflegebedürftige Person nicht als Einkommen. Außerdem wird es auch bei der Pflegeperson nicht angerechnet, wenn es als finanzielle Anerkennung weitergegeben wird - bis zur maximalen Höhe des Pflegegeldes.
Hintergrund dieser Regelung ist laut dem Sozialverband Deutschland (SoVD), dass Pflegebedürftige, die neben Pflegegeld andere Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung beziehen, sonst schlechter gestellt wären gegenüber Pflegebedürftigen, die nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind. Das trifft dem SoVD zufolge auch auf Pflegepersonen zu, solange diese nicht im Rahmen eines Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisses für die pflegebedürftige Person tätig sind. Außerdem ist Pflegegeld laut dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützen Verein mittendrin e.V. eine Leistung, die der Pflege und nicht dem Lebensunterhalt dient. Daher kann es auch nicht auf staatliche Leistungen angerechnet werden.
Übrigens: Das Pflegegeld kein Einkommen ist, muss es auch nicht versteuert werden.
Pflegegeld als Einkommen: Was gilt bei Bürgergeld, Unterhalt und Co.?
Beim Bezug von Bürgergeld und Wohngeld sowie beim Kinderzuschlag zählt das Pflegegeld laut mittendrin e.V. bei der pflegebedürftigen Person nicht als Einkommen. Gleiches gilt für die ehrenamtliche Pflegeperson. Beim Wohngeld kann es allerdings sein, dass es zur Hälfte angerechnet wird, wenn pflegende Angehörige nicht mit der pflegebedürftigen Person in einem Haushalt wohnen.
Laut pflegeberatung.de wird das Pflegegeld auch beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) nicht angerechnet, allerdings müssen Pflegende dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen, um die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I zu erfüllen.
In der Regel gilt auch beim Thema Unterhalt, dass Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet wird, erklärt Rechtsanwältin Marina Stieldorf auf ihrer Website. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. So müssen etwa Eltern, die gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind, "alle verfügbaren Mittel" dafür aufwenden - auch das Pflegegeld.
Das eigene Einkommen dient auch in anderen Bereichen als Berechnungsgrundlage. So müssen laut der Verbraucherzentrale etwa gesetzlich Krankenversicherte Zuzahlungen zu verschiedenen Leistungen der Krankenversicherung leisten. Dabei gibt es eine Belastungsgrenze. Diese liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte, bei chronisch Kranken bei einem Prozent. Nach Erreichen der Grenze können sich Betroffene von der Zuzahlungspflicht befreien lassen. Laut der Verbraucherzentrale zählt das Pflegegeld zu den nicht anrechenbaren Einnahmen und ist damit auch in diesem Fall kein Einkommen.
Grundsätzlich gilt also: Pflegegeld ist kein Einkommen und wird damit in den meisten Fällen auch nicht angerechnet.