Wenn es bei eiskalter Witerrung glatt wird, kann das nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fußgänger gefährlich werden: Kurz nicht aufgepasst, kann es zum Sturz und damit zu Verletzungen kommen. Stellt sich die Frage, wer in solchen Fällen die Verantwortung tragen muss.
In ihrer aktuellen Ausgabe des Rathausboten erinnert etwa die Marktgemeinde Weiler-Simmerberg an die Räum- und Streupflicht von Straßen, Wegen und Plätzen, die in der örtlichen Winterdienstverordnung verankert ist.
Räumpflicht in Weiler-Simmerberg gilt ab 7 Uhr morgens
Demnach müssen Anlieger Flächen wie Gehwege werktags ab 7 sowie sonn- und feiertags ab 8 Uhr von Schnee befreien und bei Glätte „mit geeigneten abstumpfenden Stoffen“ wie etwa Sand oder Splitt, nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, bestreuen. Gesichert werden müssen die Wege dabei stets bis 20 Uhr. Salz kann an besonders gefährlichen Stellen wie etwa Treppen oder Steigungen eingesetzt werden.

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es indes Aufgabe von Kommunen, innerorts die Sicherheit im Straßen- und Wegenetz zu gewährleisten. Mit Rechtsverordnungen, wie sie Weiler-Simmerberg hat, können sie aber Anlieger verpflichten, Gehwege, die an Grundstücke angrenzen, zu räumen und zu streuen.
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