Ein Arbeitnehmer muss so planen, dass er auch bei ungünstigem Wetter rechtzeitig zur Arbeit kommt. Der Kemptener Arbeitsrechts-Experte Thomas Wöhrle sagte auf Anfrage unserer Zeitung, grundsätzlich liege „das Wegerisiko aufseiten des Arbeitnehmers“. Ein Beschäftigter müsse bei der Planung der Fahrt zur Arbeitsstätte die Witterungsverhältnisse einbeziehen. Komme er zu spät, habe er für die Ausfallzeit keinen Anspruch auf Vergütung. Im Wiederholungsfall einer unentschuldigten Verspätung könne dies sogar als pflichtwidrig ausgelegt werden. Im Extremfall kann dies ein Grund für eine Abmahnung sein, so Fachanwalt Wöhrle. Auf höhere Gewalt können sich Beschäftigte generell nicht berufen. Auf eine Ausnahme weist Anita Christl von der IHK Schwaben hin: Wenn der Arbeitsweg ein Risiko darstellt oder aufgrund der Wetterverhältnisse unzumutbar ist, könne eine „begründeten Arbeitsverhinderung“ vorliegen. Auch in diesem Fall habe der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf Vergütung.
Kempten/Augsburg