Grundsätzlich sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende bemüht sein, einvernehmliche Lösungen finden, die der momentan außergewöhnlichen Situation Rechnung tragen.
Bild: AdriaVidal / Adobe Stock Foto
Grundsätzlich sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende bemüht sein, einvernehmliche Lösungen finden, die der momentan außergewöhnlichen Situation Rechnung tragen.
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Durch Corona hat sich der Bewerbungsprozess bei vielen Unternehmen digitalisiert. Die meisten Firmen bieten mittlerweile Telefon- oder Videointerviews an. Manchmal sind sogar Videobewerbungen möglich.
In der Regel darfst du als Azubi nicht in Kurzarbeit geschickt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss die Ausbildung weiter ermöglichen und den Ausbildungsplan umstellen oder dich in einer anderen Abteilung unterbringen. Kurzarbeit in der Ausbildung ist der letzte Ausweg und erst erlaubt, wenn wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um die Ausbildung aufrecht zu erhalten!
Ja, du erhältst weiterhin Gehalt. Du bist ja nach wie vor angestellt.
Wird der Unterricht nicht anderweitig (zum Beispiel durch Online-Unterricht) aufrechterhalten, musst du im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern du nicht unter Quarantäne gestellt bist oder der Ausbildungsbetrieb dir vorgibt, den Betrieb nicht zu betreten.
Grundsätzlich solltest du als Azubi nicht im Homeoffice arbeiten. Schließlich hat der Ausbilder den Auftrag dich auszubilden, ordnungsgemäß anzuleiten und deine Arbeitsergebnisse zu kontrollieren. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, denn Arbeitsergebnisse können zum Beispiel per E-Mail kontrolliert werden.
Grundsätzlich darfst du als Azubi deine Arbeit wegen einer erhöhten Ansteckungsgefahr nicht verweigern. Beim Coronavirus gilt das allerdings nicht mehr: Gibt es eine Gefährdung, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachgehen. So kann er zum Beispiel dafür sorgen, dass du von zuhause arbeiten kannst. Sprich deinen Ausbilder einfach direkt an und klärt gemeinsam, welche Maßnahmen ergriffen werden können.
Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls können Arbeitgeber aber im Rahmen ihres Direktionsrechts Betriebsurlaub anordnen. Eine solche Anordnung darf jedoch nie den gesamten Jahresurlaub umfassen und ist in der Regel auch nur mit einem angemessenen Vorlauf möglich. Bei Bestehen eines Betriebsrats ist eine solche Anordnung außerdem mitbestimmungspflichtig.
Grundsätzlich sollten Ausbildungsbetriebe und Auszubildende bemüht sein, einvernehmliche Lösungen finden, die der momentan außergewöhnlichen Situation Rechnung tragen. (ihk)