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Skilift mieten: Idee eines Liftbetreibers bleibt verboten

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Skilift mieten: Idee eines Liftbetreibers bleibt verboten

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    Das bayerische Gesundheitsministerium hat einem Skiliftbetreiber aus Oberbayern einen Strich durch die Rechnung gemacht: Er wollte seinen Schlepplift stundenweise an jeweils eine Familie vermieten. Das ist in Bayern aber nicht erlaubt (Symbolbild).
    Das bayerische Gesundheitsministerium hat einem Skiliftbetreiber aus Oberbayern einen Strich durch die Rechnung gemacht: Er wollte seinen Schlepplift stundenweise an jeweils eine Familie vermieten. Das ist in Bayern aber nicht erlaubt (Symbolbild). Foto: Ralf Lienert (Archiv)

    Ein Liftbetreiber im oberbayerischen Böbing im Landkreis Weilheim-Schongau ist mit einer findigen und grundsätzlich zunächst corona-konformen Idee gescheitert. Er hatte den Schlepplift stundenweise zur Miete angeboten - für jeweils nur eine Familie. Doch das bayerische Gesundheitsministerium machte ihm einen Strich durch die Rechnung: Der Betrieb von Seilbahnen sei nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung untersagt. Mehrere Medien hatten darüber berichtet.

    Idee kam bei Einheimischen gut an

    Das Landratsamt stellte am Dienstagnachmittag dazu klar, es habe zu dem Betrieb nur eine Rechtsauskunft gegeben. Der Liftbetreiber hatte zuvor berichtet, das Landratsamt habe den Betrieb der Schlepplifts mit dem Ein-Haushalts-Konzept genehmigt. "Wir sind enttäuscht und können die Entscheidung nicht so gut nachvollziehen", hieß es bei der Familie des Liftbetreibers nach dem Aus für den Betrieb durch das Ministerium. "Letztes Jahr war kein einziger Skitag. Jetzt hätten wir Schnee." Der Lift für die 500 Meter lange und 200 Meter breite Piste sei am Wochenende zur stundenweisen Miete gelaufen und habe vor allem bei den Einheimischen guten Zuspruch gefunden.

    Begründung des Gesundheitsministeriums

    Beim Ministerium hieß es jedoch, auch bei Nutzung nur durch einen Hausstand erfolge der Liftbetrieb wohl zum Skifahren und Rodeln - und damit zum Zwecke der Freizeitaktivitäten, eventuell auch zu touristischen Zwecken. Freizeitaktivitäten dürften aber derzeit gewerblich auch unter freiem Himmel nicht angeboten werden.

    Zunächst sei unklar gewesen, ob Schlepplifte unter den Begriff der Seilbahnen fallen, ob jeglicher Betrieb - etwa auch zum Lastentransport - untersagt sei und ob auch die Gebrauchsüberlassung eines Liftes ausschließlich zur Nutzung durch einen Hausstand untersagt sei. Die Stellungnahme des Ministeriums sei umgehend an den Betreiber gegeben worden, der den Betrieb sofort stoppte. Bisher sei niemandem ein Bußgeld angedroht worden, teilte die Behörde weiter mit.

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