Zwei neue Möglichkeiten der Bestattung gibt es ab Herbst in Pfronten: das Kolumbarium in der Friedhofskapelle sowie ein Sternenkindergrab für tot geborene oder bei der Geburt verstorbene Kinder bis 500 Gramm. Eröffnet werden sie durch die neue Friedhofssatzung und die zugehörige Friedhofsgebührensatzung, die der Gemeinderat jeweils einstimmig beschlossen hat und die zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Man wolle den vergangenen beiden Änderungen der Satzungen nicht noch eine dritte hinzufügen, erklärte Hauptamtsleiter Martin Haff. Deswegen fasse man die Satzungen komplett neu. Viele Regelungen entsprechen aber weiterhin dem gewohnten. Beispielsweise, dass für den Friedhof keine Öffnungszeiten gelten, wie in vielen anderen Gemeinden, sondern er durchgängig offen steht. Eine Regelung, die Dr. Otto Randel (Pfrontner Liste) ausdrücklich lobte.
Halbanonyme Urnenfelder werden gut nachgefragt
Durch die jüngsten Änderungen der Friedhofssatzung waren halb anonyme Urnenfelder als neue Bestattungsmöglichkeit eingeführt worden. Sie sind laut Hauptamtsleiter Haff so gut nachgefragt, dass vermutlich bald ein drittes angelegt wird. Wie groß die Nachfrage nach dem neuen Sternenkindergrab ist, für das ein Grabmal bereits in Arbeit ist, und vor allem nach den neuen Urnenplätzen in der Friedhofskapelle, bleibt abzuwarten. Werden beim Sternenkindergrab mit Rücksicht auf das Leid der Eltern keine Grabnutzungsgebühren erhoben, liegen die Gebühren beim Kolumbarium bei 2330 Euro pro Urne. Das habe der Verein „Kapelle am Friedhof – Haus der Erinnerung“ so vorgegeben, der die Urnenwand in der Friedhofskapelle einrichtet, erklärte Hauptamtsleiter Haff. Ein Vertrag zwischen Verein und Gemeinde regelt, dass diese die Bestattungen vornimmt und diese Art der Bestattung anbietet. Die Gebühren bei Gräbern reichen von 110 Euro für ein Reihengrab für ein Kind unter sechs Jahren bis zu 1800 Euro für ein vierstelliges Familiengrab. Man habe die Gebühren leicht angehoben, dafür aber eine ganze Reihe bislang zusätzlich verlangter Gebühren gestrichen, so dass die Gebühren im Endeffekt annähernd gleich blieben, erklärte Haff.
Längste Ruhezeit bei bestimmten Särgen
Die Ruhezeiten betragen bei Urnenbestattungen zehn Jahre, bei Erdbestattungen für Kinder bis sechs Jahre 15 Jahre, für Personen über sechs Jahre 20 Jahre und bei Bestattungen im massiven Eichensarg 30 Jahre. Die Rechte an der Grabstätte können danach bei Familiengräbern um 20 Jahre, auf Antrag auch um zehn Jahre, sowie in den Urnengräbern und -fächern um zehn Jahre verlängert werden.
Info: Die beiden Satzungen zum Pfrontener Friedhof können hier eingesehen werden.
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